Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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2 Vorverfahren

2.1 Entwicklung der AHV seit der 10. AHV-Revision

Seit ihrer Einführung im Jahr 1948 wurde die AHV mehrfach reformiert. Die einzelnen Revisionen sollten namentlich die Leistungshöhe verbessern. Die letzte dieser Revisionen, die 10. AHV-Revision, ist seit 1997 in Kraft. Dabei wurden das Splitting, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, die Individualrente anstelle der Ehepaarrente, die Möglichkeit des Rentenvorbezugs und die schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 62 auf 64 Jahre eingeführt. In der Folge wurde die Finanzierung der AHV mehrmals punktuell angepasst. Seit 1999 wird ein Mehrwertsteuerprozent zugunsten der AHV10 erhoben und seit 2000 fliessen die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe vollumfänglich in die AHV11. Ausserdem wurde dem AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 2007 der Erlös aus dem Goldverkauf der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in der Höhe von 7 Milliarden Franken zugewiesen. Danach wurde das Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zwar verschiedentlich revidiert. Die Änderungen hatten aber vorwiegend technische Anpassungen und Anpassungen an das Personenfreizügigkeitsabkommen zum Gegenstand. Weitere gesetzliche Anpassungen waren die Einführung einer nichtsprechenden, 13- stelligen AHV-Nummer im Jahr 200813, die Harmonisierung der Register14 und die am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzte Revision der Durchführung der AHV15, die mit einer ganzen Reihe technischer Änderungen verbunden war.

Zusätzlich zu den AHV-Revisionen hat auch das AHVG im Zuge mehrerer Reformen Änderungen erfahren. Mit Artikel 49a AHVG und den ihm folgenden Artikeln, die am 1. Januar 200116 aufgrund des Datenschutzgesetzes eingeführt worden sind, wurde die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten geschaffen. Am 1. Januar bzw. 1. April 2001 trat die Revision der freiwilligen AHV/IV in Kraft17. Am 1. Juni 2002 wurden in Artikel 153a AHVG aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit den EU-Mitgliedstaaten das Verhältnis zum europäischen Recht geregelt und bestimmte EU-Verordnungen auch für die Schweiz für anwendbar erklärt18. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200019 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 machte weitere Anpassungen erforderlich. Am 1. Januar 200820 trat die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft. Damit beteiligt sich nur noch der Bund an der Finanzierung der individuellen Leistungen der AHV. Ferner finanziert er weiterhin die Beiträge an gesamtschweizerisch tätige, gemeinnützige private Organisationen zugunsten betagter Personen. Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 201021 über die Sanierung der Invalidenversicherung, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde ein selbstständiger, vom AHV-Fonds getrennter IV-Fonds gebildet und eine

10 AS 1998 1803; BBl 1997 III 741

11 AS 2000 677; BBl 1997 III 145

12 SR 831.10

13 AS 2007 5259; BBl 2006 501

14 AS 2006 4165; BBl 2006 427

15 AS 2011 4745; BBl 2011 543

16 AS 2000 2749; BBl 2000 255

17 AS 2000 2677; BBl 1999 4983

18 AS 2002 685; BBl 2001 4963

19 AS 2002 3371; BBl 1999 4523

20 AS 2007 5779; BBl 2005 6029

21 AS 2010 3839; BBl 2009 8711