Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Überweisung von 5 Milliarden Franken à fonds perdu an den IV-Fonds geleistet. Das neue Bundesgesetz vom 13. Juni 200822 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2011, führte die Hilflosenentschädigung für Personen ein, die in leichtem Grad hilflos sind und Pflege zu Hause benötigen.

Abgelehnte Vorlagen

11. AHV-Revision (erste Fassung)

Die erste Fassung der 11. AHV-Revision23 wurde 2004 in einer Volksabstimmung mit 67,9 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Sie sah verschiedene Finanzierungsmassnahmen wie die Erhöhung des Rentenalters, die Gleichstellung zwischen Mann und Frau bei den Hinterlassenenrenten sowie die Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV und die IV vor.

11. AHV-Revision (neue Fassung)

Das in zwei Botschaften24 aufgenommene Revisionsziel bestand darin, mit verschiedenen, aus der ersten Vorlage übernommenen Massnahmen Einsparungen zu erzielen und eine Vorruhestandsleistung in die Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV aufzunehmen. Nach mehrjährigen Debatten in der Bundesversammlung wurde die Vorlage in der Schlussabstimmung vom Nationalrat im Oktober 2010 abgelehnt.

Parallel zur 11. AHV-Revision forderte eine im März 2006 eingereichte Initiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, dass Personen mit Erwerbseinkommen bis rund 120 000 Franken eine ungekürzte AHV-Rente vorbeziehen können, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Die Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit 58,6 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt.

Reform der Altersvorsorge 2020

In der Volksabstimmung vom 24. September 2017 wurden beiden Vorlagen der Reform Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer scheiterte mit einer knappen Nein-Mehrheit von 2357 Stimmen und einer Nein-Mehrheit von 13 ½ gegen 9 ½ Kantonen am Volksmehr und am Ständemehr. Das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 wurde von 52,7 Prozent der Stimmenden verworfen. Die Vorlage sah eine gesamtheitliche Reform von 1. Säule und obligatorischer beruflicher Vorsorge vor, wollte das Leistungsniveau der Altersvorsorge erhalten und das finanzielle Gleichgewicht beider Säulen sichern. Die Reform sollte in erster Linie das Referenzalter von Männern und Frauen bei 65 Jahren vereinheitlichen und schuf durch die Einführung der Bezugsmöglichkeit eines Teils der Rente die Voraussetzungen für einen schrittweisen Altersrücktritt zwischen 62 und 70 Jahren. Ausserdem hätten Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus weiterführen, die Möglichkeit gehabt, ihre AHV-Rente aufzubessern. Im BVG wurde der obligatorische Mindestumwandlungssatz auf 6 Prozent gesenkt, um der höheren Lebenserwartung und den tiefen Zinssätzen Rechnung zu tragen. Im Gegenzug wurden in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Ausgleichsmassnahmen vorgesehen, damit das Rentenniveau erhalten bleibt. Auch für die AHV enthielt die Vorlage Ausgleichsmassnahmen. Neue AHV-Renten sollten um 70 Franken pro Monat erhöht und der Plafonds

22 AS 2009 3517; BBl 2005 2033

23 BBl 2000 1865

24 BBl 2006 1957; BBl 2006 2061