Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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4.3.3 Variante 2 mit 800 Millionen Franken

In der zweiten Variante werden zwei Ausgleichsmassnahmen vorgeschlagen. Beide Massnahmen haben eine Verbesserung der Altersrente von allen betroffenen Frauen zur Folge. Jene der Frauen mit einem tiefen bis mittleren Einkommen wird dabei stärker verbessert.

Die Ausgleichsmassnahmen kommen jenen Frauen zugute, die nicht bis zum Referenzalter erwerbstätig sein können und ihre Altersrente vorbeziehen, sowie jenen Frauen, die bis zum Referenzalter weiterarbeiten und die Rente frühestens ab diesem Zeitpunkt beziehen. Die erste Ausgleichsmassnahme sieht wie die erste Variante vor, beim Rentenvorbezug reduzierte Kürzungssätze anzuwenden, so dass die Altersrenten von Frauen weniger stark bis gar nicht gekürzt werden (vgl. Ziff. 4.3.3.1). Die zweite Ausgleichsmassnahme sieht eine geänderte Rentenformel für Frauen vor, die ihre Rente nicht vorbeziehen. Ihre Altersrente wird somit höher ausfallen (vgl. Ziff. 4.3.3.2). Die beiden Massnahmen können nicht miteinander kombiniert werden, da sie je eine eigene Zielgruppe betreffen. In den Genuss des reduzierten Kürzungssatzes kommen Frauen, denen es nicht möglich ist, bis 65 zu arbeiten, während mit der geänderten Rentenformel eine Verbesserungsmöglichkeit für Frauen geschaffen wird, die bis zum Referenzalter oder darüber hinaus weiterarbeiten.

4.3.3.1 Reduzierte Kürzungssätze beim Rentenvorbezug

Mit der ersten Komponente der zweiten Variante soll wiederum der Situation Rechnung getragen werden, dass nicht alle Frauen die Möglichkeit haben, ihre Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter aufrecht zu erhalten. Diese kommen in den Genuss von reduzierten Kürzungssätzen beim Rentenvorbezug. Die Massnahme ist gleich ausgestaltet wie jene der ersten Variante. Die Höhe des reduzierten Kürzungssatzes unterscheidet sich nach der Höhe der Einkommen. Bei Frauen, die ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von maximal 56 400 Franken aufweisen, werden besonders tiefe Kürzungssätze angewendet. Beim Vorbezug der Altersrente mit 64 Jahren wird diese nicht gekürzt.

Frauen, die ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von mehr als 56 400 Franken erzielen, kommen ebenfalls in den Genuss von reduzierten Kürzungssätzen. Diese liegen aber etwas höher als jene für Frauen mit tieferen Einkommen.

Die Kürzungssätze finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Tabelle 4-5

Vorbezug im Kürzungssatz bis zu 56 400 Fran- Kürzungssatz ab 56 401 Franken Versicherungs-Alter von ken Jahreseinkommen (vierfache Jahreseinkommen (vierfache technische Kürjährliche minimale Altersrente) jährliche minimale Altersrente) zungssätze

64 Jahren 0% 2% 4%

63 Jahren 3,5% 4% 7,7%

62 Jahren 5% 6,8% 11,1%

Frauen, mit Jahrgang 1958 bis 1966, die von der Referenzaltererhöhung betroffen sind, kommen in den Genuss von reduzierten Kürzungssätzen. Schätzungsweise werden etwa 25 Prozent der Frauen davon Gebrauch machen.