Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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ohne erfolgreiche Reform nicht mehr gewährleistet wäre, müssen für die Frauen angemessene Ausgleichsmassnahmen für die Erhöhung des Referenzalters vorgesehen werden. Die Erfahrung zeigt, dass Personen, die aus Prinzip gegen eine Rentenaltererhöhung für Frauen sind, durch ausreichende Ausgleichsmassnahmen dazu gebracht werden können, der Vorlage zuzustimmen. So konnte das Rentenalter der Frauen im Rahmen der 10. AHV-Revision (1997) dank grosszügigen Ausgleichsmassnahmen in zwei Etappen von 62 auf 64 Jahre angehoben werden.

Die Ausgleichsmassnahmen haben zum Ziel, die Auswirkungen der Erhöhung des Referenzalters der Frauen abzufedern. Von der Harmonisierung des Referenzalters sind jene Generationen am stärksten betroffen, die kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehen und sich deshalb nicht genügend auf die längere Erwerbsdauer vorbereiten können. Aus diesem Grund kommen die Ausgleichsmassnahmen jenen Frauen zugute, die zwischen 1958 und 1966 geboren sind. Frauen, die später geboren sind, kommen nicht mehr in den Genuss der vorgesehenen Verbesserung. Dafür behalten jene Frauen, die in den Kreis der Begünstigten fallen, ihren Status auf Lebzeiten. Im Folgenden werden zwei Varianten von Ausgleichsmassnahmen mit einem Finanzrahmen von 400 respektive 800 Millionen Franken vorgeschlagen.

4.3.2 Variante 1 mit 400 Millionen Franken

Angesichts des Finanzrahmens beinhaltet diese Variante nur eine Ausgleichsmassnahme für Frauen, die nicht bis zum Referenzalter arbeiten können und ihre Rente vorbeziehen. Mit dieser Massnahme soll der Situation Rechnung getragen werden, dass nicht alle Frauen die Möglichkeit haben, ihre Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter aufrecht zu erhalten.

Die vorzeitige Pensionierung hat eine lebenslange versicherungstechnische Kürzung der Altersrente zur Folge. Je länger die Altersrente vorbezogen wird, desto stärker wird sie später gekürzt. Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit vor dem Referenzalter aufgeben (müssen), keine Arbeit haben oder nicht weiterarbeiten können, sind deshalb von der Erhöhung des Referenzalters besonders betroffen. Als Ausgleich für die Erhöhung des Referenzalters wird deshalb folgendes vorgeschlagen: Neu können alle Frauen, die aus verschiedenen Gründen nicht bis 65 arbeiten und deshalb früher in Pension gehen müssen, ihre AHV-Altersrente zu vorteilhafteren Bedingungen vorbeziehen. Das bedeutet, dass sie in den Genuss eines reduzierten, statt eines versicherungstechnischen Kürzungssatzes kommen. Die Höhe des reduzierten Kürzungssatzes unterscheidet sich dabei zusätzlich nach der Höhe der Einkommen. Bei Frauen, die ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (Summe der aufgewerteten Einkommen und der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften geteilt durch die Anzahl Beitragsjahre) von maximal 56 400 Franken (entspricht der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente von heute monatlich 1175 Franken) aufweisen, werden besonders tiefe Kürzungssätze angewendet. Beziehen sie ihre Altersrente mit 64 Jahren vor, wird diese nicht gekürzt. Somit können sie mit 64 (vorzeitig) in Pension gehen und erhalten dabei bei Erreichen des Referenzalters die gleiche Altersrente, die sie unter bisherigem Recht mit 64 erhalten hätten.

Frauen, die ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von mehr als 56 400 Franken erzielen, kommen ebenfalls in den Genuss von reduzierten Kürzungssätzen. Diese liegen aber etwas höher als jene für Frauen mit tieferen Einkommen.