Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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desverfassung schreibt vor, dass die Maximalrente höchstens das Doppelte der Mindestrente betragen darf (Art. 112 Abs. 2 Bst. c BV). Die Rentenformel ist heute so aufgebaut, dass bis zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 14 100 Franken eine Mindestrente (minimale AHV-Altersrente Stand 2018: monatlich 1175 Franken) und ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 84 600 Franken eine Maximalrente (maximale AHV-Altersrente Stand 2018: monatlich 2350 Franken) ausgerichtet wird.
Mit der vorgeschlagenen Massnahme werden die verfassungsmässigen Grundsätze, wonach sich die Maximalrente auf das Doppelte der Minimalrente beläuft, nicht geändert. Die Rentenformel wird aber so angepasst, dass der Knickpunkt der Rentenformel um 12 Prozent angehoben wird. Dabei bleibt der Betrag der minimalen Altersrente bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen 0 und 14 100 Franken unverändert. Das gleiche gilt für die Maximalrente, welche ab einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von mindestens 84 600 Franken gewährt wird. Frauen mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 42 300 Franken (Position des Knickpunktes in der Rentenformel) kommen am meisten in den Genuss von der Verbesserung und erhalten eine maximale Erhöhung ihrer Rente von 214 Franken pro Monat. So ist der Effekt der geänderten Rentenformel bei einem Einkommen von 42 300 Franken am grössten. Frauen mit einem tieferen oder höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen erhalten eine entsprechend weniger starke und zu ihrem Einkommen proportionale Erhöhung. Im Durchschnitt werden die Altersrenten der betroffenen Frauen um monatlich 70 Franken verbessert. Frauen mit einem tiefen bis mittleren Einkommen haben oft keine oder nur eine kleine Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge, so dass die AHV-Altersrente die hauptsächliche Einkommensquelle bildet. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, wenn ihre AHV-Altersrente verbessert wird.
Frauen mit einem Einkommen von mehr als 84 600 Franken, können ihre Altersrente mit der vorgesehenen Änderung nicht verbessern, da sie bereits die Maximalrente beziehen. In der Regel verfügen diese Frauen jedoch über eine Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wobei sie diese bei der Weiterarbeit von einem Jahr um 4 bis 5 Prozent verbessern können. Die angepasste Rentenformel gilt nur für Altersrenten von Frauen, also nicht für Invaliden- oder Hinterlassenenrenten. In der nachstehenden Grafik ist die Wirkung der Erhöhung der Rentenformel auf die ausbezahlte Rente einer alleinstehenden Person dargestellt.