Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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4.2.2 Schrittweise Anhebung des Referenzalters auf 65 Jahre
Das Rentenalter der Frauen kann nicht von heute auf morgen auf 65 Jahre angehoben werden. Deshalb ist für die Frauen, die verglichen zu heute ein Jahr länger arbeiten müssen, eine ausreichende Übergangszeit vorzusehen. Dazu wird vorgeschlagen, das Referenzalter in Schritten von drei Monaten pro Jahr nach und nach anzuheben, wobei die erste Erhöhung ein Jahr nach Inkrafttreten der Revision erfolgt. Dadurch haben die ersten Jahrgänge der betroffenen Frauen genügend Zeit, um sich an die veränderte Situation anzupassen. Würde die Erhöhung sofort mit Inkrafttreten der Vorlage einsetzen, könnten die Zeitpunkte der Volksabstimmung und des Inkrafttretens sehr nahe beieinanderliegen, so dass die betroffenen Frauen nur wenige Monate Zeit hätten, um sich an die neue Situation anzupassen. Das ist eine zu kurze Zeitspanne, bedenkt man, dass die betroffenen Frauen den Altersrücktritt bereits frühzeitig planen und viele unter ihnen den Arbeitsvertrag unter Umständen bereits aufgelöst haben, bevor die Vorlage in Kraft tritt. Das hätte zur Folge, dass sie wegen der Erhöhung des Referenzalters eigentlich noch einige Monate länger arbeiten müssten, aber das wegen des aufgelösten Arbeitsvertrags nicht mehr könnten. Indem die Erhöhung des Referenzalters ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform beginnt und schrittweise um jährlich drei Monate erfolgt, erstreckt sich die Übergangsphase über insgesamt vier Jahre. Demnach würde
– sofern die Vorlage 2021 in Kraft tritt – im Jahr 2022 mit der Erhöhung des Referenzalters begonnen werden. Das Referenzalter der Frauen würde dadurch ab 2025 bei 65 Jahren liegen. Die vorgeschlagene Zeitspanne für die Anhebung des Referenzalters ermöglicht einen sanften Übergang.
Die nachstehende Tabelle zeigt, für welche Jahrgänge von Frauen welches Referenzalter gilt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vorlage 2021 in Kraft tritt.
Tabelle 4-1
Schrittweise Anhebung des Referenzalters auf 65 Jahre und betroffene Jahr-
gänge, Annahme Inkrafttreten der Reform 2021
Geburtsjahr Referenzalter
1957 und älter 64 Jahre
1958 64 Jahre und 3 Monate
1959 64 Jahre und 6 Monate
1960 64 Jahre und 9 Monate
1961 und jünger 65 Jahre
4.2.3 Finanzielle Auswirkungen der Erhöhung des Referenzalters
Die nachfolgende Tabelle 4-2 zeigt die finanziellen Auswirkungen der Anhebung des Referenzalters in der AHV für Frauen sowie die Anzahl von der Anhebung Betroffener in zeitlicher Hinsicht, (Reduktion der Ausgaben und Erhöhung der Beitragseinnahmen), ausgehend von einem Inkrafttreten dieser Vorlage im Jahr 2021 und einer