Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Tabelle 4-9

Auswirkung der Ausgleichsmassnahmen für die Frauen (Variante 800 Mio.38)

Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2018 Jahr Ausgaben Ausgaben Einnahmen Total Vorbezug Rentenformel 2021 0 0 00

2022 15 7 - 4264

2023 30 34 - 59122

2024 47 79 - 72198

2025 72 147 - 87306

2026 110 193 - 93396

2027 157 242 - 97496

2028 204 284 - 99587

2029 286 335 - 99720

2030 408 375 - 100884

Total 2022-2030 1 330 1 696 - 747 3 773

4.4 Flexibilisierung des Rentenbezugs

4.4.1 Geltende Regelung

Heute kann die Altersrente der AHV um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Dabei wird der Rentenbetrag um 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194739 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Diese Kürzung trägt der längeren Rentenbezugsdauer Rechnung. Da das Rentenalter für Frauen heute 64 Jahre beträgt, können sie ihre Altersrente frühestens ab dem 62. Altersjahr vorbeziehen. Für Männer ist der Vorbezug frühestens ab dem 63. Altersjahr möglich, da für sie Rentenalter 65 gilt. Der Vorbezug der Rente muss vor Erreichen des Rentenalters bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden.

Der Bezug der Altersrente kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden, das heisst für Frauen bis zum vollendeten 69. Altersjahr und für Männer bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Der Aufschub der Rente kann innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters geltend gemacht werden. Bei einem Aufschub wird die Rente versicherungstechnisch erhöht.

38Das Finanzierungsvolumen von 800 Mio. Franken bezieht sich auf die Erhöhung der

AHV-Ausgaben im Jahr 2030, ohne Berücksichtigung der durch den Vorbezug reduzierten Beitragseinnahmen.

39 SR 831.101