Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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4.4.2 Vorgeschlagene Regelung
– Die versicherte Person kann den Zeitpunkt, ab dem sie die Altersrente bezieht, frei wählen.
– Die Altersrente kann ab 62 Jahren vorbezogen werden. Ein Aufschub ist um maximal fünf Jahre, das heisst bis 70 möglich.
– Beim Aufschub wird die Altersrente erhöht, beim Vorbezug wird sie gekürzt.
– Der schrittweise Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist dank Teilpensionierung möglich.
– Anreizmassnahmen sollen Personen dazu veranlassen, bis 65 Jahre oder darüber hinaus zu arbeiten.
4.4.2.1 Teilbezug der AHV-Rente
Die geltende Regelung in der AHV sieht keine Möglichkeit vor, nur einen Teil der Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Ein sanfter, gleitender Übergang in den Ruhestand ist jedoch ein häufig geäusserter Wunsch von Unternehmen und Versicherten. Er nützt nicht nur der betroffenen Person, die sich besser auf den Ruhestand einstellen kann, sondern auch dem Unternehmen, das während ein paar zusätzlichen Jahren von den Kenntnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters profitieren kann und genügend Zeit hat, die Nachfolge zu regeln.
Um dem Wunsch nach Flexibilisierung zu entsprechen, muss die Person frei entscheiden können, wann sie ihre Altersrente beziehen will. Während die Rente heute nur jahresweise vorbezogen werden kann, soll neu auch ein monatlicher Vorbezug erlaubt sein. Ausserdem soll es neu möglich sein, einen frei wählbaren Anteil der Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Da der Teilrentenbezug den schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen soll und ein Arbeitstag pro Woche 20 Prozent entspricht, wird dieser Prozentsatz als Mindestgrösse für den Vorbezug vorgeschlagen. Der maximale Anteil soll bei 80 Prozent liegen. Die Festlegung einer Obergrenze ist nötig, um zwischen dem Vorbezug der ganzen oder einer anteiligen Rente zu unterscheiden und die Koordination mit anderen Sozialversicherungen zu vereinfachen. Im Fall einer Kombination von Vorbezug und Aufschub kann die versicherte Person den Prozentsatz des Rententeils zwischen 62 und 70 Jahren einmal ändern. Sie kann von dieser Möglichkeit entweder während des Vorbezugs oder während des Aufschubs Gebrauch machen. Mit dieser Einschränkung soll eine möglichst einfache und effiziente Anwendung der AHV sichergestellt werden, die gleichzeitig flexibel genug ist, um Änderungen der persönlichen Situation der Versicherten zu berücksichtigen.
4.4.2.2 Bezug der AHV-Rente vor dem Referenzalter
Die Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 Jahren erfordert auch eine einheitliche Regelung beim Rentenvorbezug. Männer und Frauen sollen ihre Rente ab 62 Jahren vorbeziehen können, was im Vergleich zu heute ein zusätzliches Vorbezugsjahr