Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/5: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge ab 2019 an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 57 Seiten

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2.7 Umsetzung des Programms Agglomerationsverkehr

2.7.1 Leistungsvereinbarung

Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Beschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab44. Die Leistungsvereinbarung umfasst vom Bund mitfinanzierte Massnahmen sowie nicht mitfinanzierbare Massnahmen, insbesondere im Bereich Siedlung. In der Leistungsvereinbarung sind zu regeln: Umzusetzende Massnahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer und Fristen.45

Neu beginnt drei Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Bundesbeschlusses über die Bewilligung der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr der dritten Generation für alle Massnahmen eine sechsjährige Frist (für alle weiteren Generationen jeweils vier Jahre), innerhalb derer mit dem Bau begonnen werden muss (vorbehältlich allfälliger Rechtsmittelverfahren und Referenden; Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen sind von diesen Vorbehalten ausgenommen).46 Wird mit dem Bau einer Massnahme nicht fristgerecht begonnen, verfällt der Anspruch auf den Bundesbeitrag in der betreffenden Generation. Die Massnahmen können jedoch in einer späteren Generation von der Agglomeration erneut zur Prüfung eingereicht werden.

In den Leistungsvereinbarungen werden zudem die Grundlagen für das Wirkungs- und Finanzcontrolling behandelt. Das ARE überprüft die Einhaltung der unterzeichneten Leistungsvereinbarungen periodisch (Art. 24 Abs. 4 MinVV) im Rahmen des Umsetzungsreportings, welches in der Regel alle vier Jahre eingefordert wird.

2.7.2 Finanzierungsvereinbarung

Gestützt auf die Leistungsvereinbarung sowie das Ergebnis der Prüfung der Massnahmen durch die zuständigen Behörden47 vereinbart das ASTRA mit der Trägerschaft für alle bau- und finanzreifen A-Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten48 in einer Finanzierungsvereinbarung,

Neu werden die Massnahmen der Massnahmenkategorien Langsamverkehr, Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums (Betriebs- und Gestaltungskonzepte) und Verkehrssystemmanagement, welche fünf Millionen Schweizer Franken nicht überschreiten, in Massnahmenpaketen mit pauschalen Bundesbeiträgen zusammengefasst und nur eine Finanzierungsvereinbarung pro Massnahmenkategorie abgeschlossen, die bereits MWST und Teuerung beinhalten49. Dies erleichtert die Administration bei den Trägerschaften und beim Bund deutlich. Die Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein. Durch die Einführung dieser auf der Grundlage von standardisierten Kosten nach Leistungseinheiten pauschal mitfinanzierten Pakete verfügt die Trägerschaft zudem über eine grössere Flexibilität bei der Realisierung und Anpassung dieser Massnahmen.

2.8 Weiteres Vorgehen und weitere Entwicklung Programm Agglomerationsverkehr

Im Bewertungsprozess wurden die Unsicherheiten - insbesondere die nicht gesicherte Finanzierung - bei den Agglomerationen während der Ausarbeitung der Agglomerationsprogramme der dritten Generation deutlich. Da das Programm Agglomerationsverkehr mit der Schaffung des NAF ein ständiges Planungsinstrument ist, wird in den nächsten Generationen ein weiterer Qualitätssprung erwartet. Insbesondere betrifft dies die Kohärenz der Generationen von Agglomerationsprogrammen, so dass bei der Überarbeitung des Programms auf die Ermittlung des verbleibenden Handlungsbedarfs, auf die etappierten Lösungsvorschläge zur Eliminierung der verbleibenden und zwischenzeitlich neu entstandenen Verkehrsprobleme von den Agglomerationen fokussiert werden kann.

Dem Bund ist dementsprechend wichtig, dass auf der A-Liste künftiger Generationen diejenigen Projekte eingereicht werden, die in eine sinnvolle Gesamtkonzeption eingebettet sind, die nötige Bau- und Planungsreife haben und somit in den folgenden Jahren auch umgesetzt werden können.

Mit der Anpassung der MinVV50 wurde bereits ein wichtiger Schritt für die Eingabe der vierten Generation des Programms Agglomerationsverkehr eingeleitet. Der Kreis der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen wurde den Entwicklungen der letzten Jahre angepasst und die Kantonshauptorte Sarnen, Glarus und Appenzell sind neu zugelassen. Die Methodik zur Bestimmung der standardisierten Kosten als Basis für die pauschal mitfinanzierten Massnahmen wird weiterentwickelt. So sollen ab der vierten Generation auch im Bereich Tram- und Bushaltestellen pauschale Mitfinanzierungen durch den Bund möglich sein.

Ab der nächsten Generation wird im Rahmen einer systematischen Wirkungskontrolle die Wirkung des Programms Agglomerationsverkehr vertieft geprüft. Grundlage dafür sind Indikatoren des „Monitorings und der Wirkungskontrolle Agglomerationsprogramme“ (MOCA-Indikatoren)51, die unter Federführung des Bundes periodisch aktualisiert werden.

Im Rahmen dieser Prozesse werden auch konzeptionelle Grundsatzfragen zur künftigen Ausgestaltung des Programms Agglomerationsverkehr geprüft.

44 MinVV Art. 24 Abs. 1

45 MinVV Art. 24 Abs. 2

46 MinVG Art. 17e Abs. 2; MinVV Art. 23a

47 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Art. 41 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01) sind subventionierte (Strassen) Verkehrsanlagen durch den Bund auf ihre Verträglichkeit mit den Bestimmungen des NHG und des USG zu überprüfen.

48 MinVV Art. 24 Abs. 4

49 MinVV Art. 21a

50 AS 2017 6801

51 ARE (2009), Monitoring Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung