Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/5: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge ab 2019 an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 57 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage Programm Agglomerationsverkehr (dritte Generation)
Art. 1
Mit dieser Bestimmung werden die Verpflichtungskredite nach Artikel 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr für Massnahmen der A-Liste der dritten Generation bewilligt.
Die Massnahmen nach Artikel 21 MinVV (nach anrechenbaren Kosten mitfinanziert) werden exklusive Teuerung und MWST bewilligt.
Die zu Paketen in einzelnen Kategorien zusammengestellten kleineren Massnahmen nach Artikel 21a MinVV (pauschal finanziert) werden demgegenüber inklusive Teuerung und MWST ausgewiesen. Dies ermöglicht in der Administration dieser Kleinmassnahmen deutliche Vereinfachungen gegenüber dem bisherigen Verfahren (siehe dazu auch Kapitel 2.2.2).
Art. 2
Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a um die ausgewiesene Teuerung und Mehrwertsteuer erhöhen.
Angesichts der zum Teil langen Realisierungsdauer der grösseren Massnahmen wäre es schwierig, schon im Zeitpunkt des Bundesbeschlusses exakte Werte für Teuerung und – davon abhängig – Mehrwertsteuer in den Verpflichtungskredit einzurechnen. Um das Parlament später nicht mit Aufstockungen des Verpflichtungskredits zu belasten, bei denen faktisch kein Entscheidungsspielraum besteht, wird die entsprechende Kompetenz an den Bundesrat übertragen. Diese Lösung hat sich bereits bei den entsprechenden Verpflichtungskrediten des Infrastrukturfonds bewährt.
Bei den nach Artikel 21a MinVV pauschal finanzierten, kleineren Massnahmen sind hingegen Teuerung und Mehrwertsteuer bereits in den vom Parlament bewilligten Verpflichtungskredit eingerechnet. Bei diesen Massnahmen wird davon ausgegangen, dass sie relativ kurzfristig realisiert werden können, so dass bis zur Leistung des Bundesbeitrags gar keine namhafte Teuerung aufläuft.
Art. 3
Diese Bestimmung und der darin zitierte Anhang legen pro Agglomerationsprogramm den Beitragssatz, den Höchstbeitrag des Bundes für die Massnahmen nach Artikel 21 MinVV (Preisstand Oktober 2016, exkl. Teuerung und MWST) und den Höchstbetrag für die Massnahmen nach Artikel 21a MinVV Massnamen (Preisstand Oktober 2016, inkl. Teuerung und MWST) fest.
Der Höchstbeitrag für die Massnahmen nach Artikel 21 MinVV setzt sich zusammen aus den Höchstbeiträgen der einzelnen gemäss der A-Liste vom Bund zur Unterstützung vorgesehenen Massnahmen. Der Beitragssatz kommt auch für die einzelnen Massnahmen und Massnahmenpakete zur Anwendung. Der pro Massnahme festgelegte Höchstbeitrag kann dabei nicht überschritten werden (siehe Listen in Anhang).
Der Höchstbeitrag für die die Massnahmen nach Artikel 21a MinVV setzt sich zusammen aus den bis zu drei über Leistungseinheiten berechneten Höchstbeiträgen für Pakete von Kleinmassnahmen. Der pro Paket festgelegte Höchstbeitrag kann dabei nicht überschritten werden (siehe Listen in Anhang).
Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten der Trägerschaften der Agglomerationsprogramme.
Art. 4
Der Finanzierungsbeschluss untersteht als einfacher Bundesbeschluss nicht dem Referendum.
3.1 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Im Zusammenhang mit dem Programm Agglomerationsverkehr sind derzeit keine parlamentarischen Vorstösse hängig.