Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/5: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge ab 2019 an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 57 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV.
Der Bundesbeschluss über die Bewilligung der Mittel ab 2019 für das Programm Agglomerationsverkehr (dritte Generation) stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b NAFG. Dieser bestimmt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre einen Verpflichtungskredit für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs für die nächste Periode beantragt. Zudem erstattet der Bundesrat bei dieser Gelegenheit auch Bericht über den Stand der Umsetzung des Programms Agglomerationsverkehr (Art. 8 Bst. c NAFG).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Durch die Errichtung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) wurden die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber Drittstaaten nicht tangiert.
Die Finanzierung von Massnahmen im grenznahen Ausland ist durch Artikel 17a Absatz 3 MinVG abgedeckt. Infrastrukturprojekte im grenznahen Ausland können Bestandteil der Programmfinanzierung sein, sofern die Infrastrukturen in erster Linie zur Verbesserung der Verkehrssituation im Schweizer Teil der Agglomeration dienen, sich das benachbarte Ausland ebenfalls finanziell engagiert und zweckmässig in die Trägerschaft integriert ist.63
Der vorliegende Bundesbeschluss steht somit im Einklang mit dem europäischen Recht.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung werden nicht rechtsetzende Erlasse in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses, gekleidet.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue, einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue, wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Bewilligung des vorliegenden Beschlusses über den Gesamtkredit führt zu jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die 2 Millionen Franken bei weitem überschreiten, weshalb Artikel 1 Buchstabe a und b des Bundesbeschlusses der Ausgabenbremse zu unterstellen sind.
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199064 sind für den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) subsidiär gültig.
Bedeutung der Mitfinanzierung des Programms Agglomerationsverkehr für die vom Bund angestrebten Ziele
Die Bedeutung der Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs durch den Bund wird in Kapitel 1.5 «Mitfinanzierung des Bundes von Infrastrukturen des Agglomerationsverkehrs» dargelegt.
Materielle und finanzielle Steuerung der Mitfinanzierung
Der Bund steuert die Mittelverwendung durch die klare Definition der Ziele und des Vorgehens, der Prüfung der eingereichten Programme betreffend ihrer Wirkungen und Kosten sowie der anschliessenden Priorisierung der eingereichten Programme und Massnahmen (beschrieben in Kapitel 2. 2.1 «Ziel, Zweck und Ablauf des Verfahrens»).
Verfahren der Beitragsgewährung
Über den Abschluss von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit den Trägerschaften wird die ordentliche Verwendung der Mittel sichergestellt (beschrieben in Kapitel 2.7). Nach Umsetzung der Massnahmen kontrolliert das ASTRA die eingereichten Schlussrechnungen, während das ARE überprüft, ob die abgerechneten Massnahmen und deren Wirkung mit den Vereinbarungen konform sind. Die Trägerschaften sind jeweils an die kantonalen Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts gebunden und unterliegen auch der jeweilig zuständigen kantonalen Finanzkontrolle.
63 BBl 2006 763 791
64 SR 616.1