Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 8 Seiten
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Art. 3 Geltung des Betäubungsmittelgesetzes
1Für Pilotversuche finden keine Anwendung:
a. das Verbot, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis in Verkehr zu bringen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG);
b. die Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis nur nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften abzugeben (Art. 11 und 20 Abs. 1 Bst. d und e BetmG);
c. die Verpflichtung für Apotheken, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis nur auf ärztliche Verordnung hin abzugeben (Art. 13 und 20 Abs. 1 Bst. d BetmG).
2Für den Verkauf von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Pilotversuchen können auch andere als die in den Artikeln 11 und 13 BetmG bezeichneten Stellen vorgesehen werden.
2. Abschnitt: Anforderungen an Pilotversuche
Art. 4 Örtliche Begrenzung
Pilotversuche sind örtlich auf eine oder mehrere Gemeinden zu begrenzen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Einschränkungen vorsehen, sofern diese die Aussagekraft der Pilotversuche nicht beeinträchtigen.
Art. 5 Zeitliche Begrenzung
Die Dauer der Pilotversuche muss wissenschaftlich begründet sein und darf höchstens fünf Jahre betragen. Die Dauer kann auf Gesuch hin einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 6 Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Anzahl der Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, ist auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft erforderliche Mass zu begrenzen. Sie darf 5000 Personen nicht überschreiten.
Art. 7 Produkte
1Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Der Gesamt-THC-Gehalt darf höchstens 20 Prozent betragen;
b. Sie müssen den Anforderungen der Guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und von hoher Qualität sein, namentlich in Bezug auf Verunreinigungen und Pestizide.
2Die Inhaltsstoffe (insbesondere Gesamt-THC- und -CBD-Gehalt) dieser Produkte sind gemäss anerkannten Laborstandards zu ermitteln.
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