Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 8 Seiten
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c. an einer ärztlich diagnostizierten psychischen Krankheit leiden oder verschreibungspflichtige Psychopharmaka einnehmen.
3Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an Pilotversuchen.
Art. 13 Informationspflicht
1Wer Pilotversuche durchführt, muss:
a. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über Inhalt und Umfang des Pilotversuchs sowie die Teilnahmebedingungen informieren und über mögliche Risiken aufklären;
b. von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die schriftliche Einwilligung einholen.
c. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Ausweis ausstellen, der sie als Studienteilnehmerin oder Studienteilnehmer erkennbar macht.
2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.
Art. 14 Abgabe
1Die Menge der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1, die einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer abgegeben wird, orientiert sich am persönlichen Bedarf pro Monat. Sie darf 5 Gramm Gesamt-THC pro Abgabe und 10 Gramm Gesamt-THC pro Monat nicht überschreiten.
2Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen nur gegen Entgelt an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgegeben werden. Bei der Festlegung des Preises sind der Wirkstoffgehalt sowie der ortsübliche Schwarzmarktpreis zu berücksichtigen.
3Die abgegebene Menge ist zu registrieren.
Art. 15 Konsum
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Produkte nach Artikel 7 Absatz 1, die sie erhalten, nur zum Eigengebrauch verwenden und nicht im öffentlich zugänglichen Raum konsumieren.
2Wer solche Produkte weitergibt oder im öffentlich zugänglichen Raum konsumiert, wird vom Pilotversuch ausgeschlossen.
Art. 16 Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen
1Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche überwachen die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und stellen deren Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicher.
2Sie melden dem BAG unverzüglich ausserordentliche Probleme.
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