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Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 8 Seiten

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3Produkte, die zum Rauchen oder Vaporisieren bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, unterstehen der Tabaksteuer nach Artikel 3 Absatz 1 Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20092.

Art. 8 Verpackung

Die Verpackung von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 ist zu versehen mit:

a. einer neutralen Produktinformation;

b. einer Deklaration der Inhaltsstoffe, insbesondere des THC- und CBD-Gehalts;

c. einem Hinweis auf den konkreten Pilotversuch;

d. einem Warnhinweis bezüglich der gesundheitlichen Risiken; und

e. einem Hinweis für allenfalls weniger schädliche Konsumationsformen.

Art. 9 Werbung

Die Werbung für Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 ist verboten.

Art. 10 Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des

Wirkungstyps Cannabis

Das BAG kann in Zusammenhang mit Pilotversuchen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erteilen.

Art. 11 Verkaufsstellen

Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen nur durch Verkaufsstellen zugänglich gemacht werden, die:

a. über fachkundiges Personal verfügen;

b. über eine adäquate Infrastruktur, insbesondere für die sichere Lagerung der Produkte, verfügen.

Art. 12 Teilnahme

1An Pilotversuchen können Personen teilnehmen, die:

a. nachweislich bereits Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumieren;

b. ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, in der ein Pilotversuch durchgeführt wird.

2Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen, die:

a. minderjährig sind;

b. schwanger sind oder stillen;

2SR 641.311

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