Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 8 Seiten
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3Produkte, die zum Rauchen oder Vaporisieren bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, unterstehen der Tabaksteuer nach Artikel 3 Absatz 1 Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20092.
Art. 8 Verpackung
Die Verpackung von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 ist zu versehen mit:
a. einer neutralen Produktinformation;
b. einer Deklaration der Inhaltsstoffe, insbesondere des THC- und CBD-Gehalts;
c. einem Hinweis auf den konkreten Pilotversuch;
d. einem Warnhinweis bezüglich der gesundheitlichen Risiken; und
e. einem Hinweis für allenfalls weniger schädliche Konsumationsformen.
Art. 9 Werbung
Die Werbung für Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 ist verboten.
Art. 10 Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des
Wirkungstyps Cannabis
Das BAG kann in Zusammenhang mit Pilotversuchen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erteilen.
Art. 11 Verkaufsstellen
Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen nur durch Verkaufsstellen zugänglich gemacht werden, die:
a. über fachkundiges Personal verfügen;
b. über eine adäquate Infrastruktur, insbesondere für die sichere Lagerung der Produkte, verfügen.
Art. 12 Teilnahme
1An Pilotversuchen können Personen teilnehmen, die:
a. nachweislich bereits Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumieren;
b. ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, in der ein Pilotversuch durchgeführt wird.
2Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen, die:
a. minderjährig sind;
b. schwanger sind oder stillen;
2SR 641.311
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