Vorlage Verordnung
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 8 Seiten
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Art. 17 Rückgabe
Nach Abschluss des Pilotversuchs nicht verwendete Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 sind der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu übergeben.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 18 Gesuche
1Das Gesuch zur Durchführung eines Pilotversuchs ist beim BAG einzureichen.
2Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a. Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
b. Beschreibung des Versuchs, namentlich Angaben zum Inhalt, zur Methodik und zu den Vorgehensweisen, zur Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zur Finanzierung sowie zum Zeitplan;
c. Angaben, welche Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 zugänglich gemacht werden sollen;
d. Auflistung der Verkaufsstellen, die Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 zugänglich machen;
e. Einverständnis der betroffenen Gemeinden zu den vorgesehenen Verkaufsstellen;
f. Angaben zu den vorgesehenen Abgabemengen und zum Abgabepreis;
g. Angaben zu Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1;
h. Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Öffentlichkeit;
i. Angaben zur Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Art. 16);
j. ein Präventions-, ein Jugendschutz- sowie ein Gesundheitsschutzkonzept;
k. die Bewilligung der zuständigen Ethikkommission oder deren Bestätigung, dass keine Bewilligung erforderlich ist.
3Ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 5 ist zu begründen.
Art. 19 Bewilligung
1Das BAG erteilt die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen (EKSF), wenn die Anforderungen an Pilotversuche erfüllt sind.
2Es lehnt Gesuche ab, wenn ein Pilotversuch voraussichtlich zu keinen neuen oder zusätzlichen Erkenntnissen bezüglich der Ziele nach Artikel 2 führt.
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