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Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 8 Seiten

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Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)

vom ...

Der Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511

(BetmG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis nach Artikel 8a BetmG (Pilotversuche).

Art. 2 Ziel der Pilotversuche

1Es dürfen nur Pilotversuche durchgeführt werden, die der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken dienen.

2Sie müssen insbesondere Erkenntnisse liefern zu den Auswirkungen auf:

a. die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten;

b. das Konsumverhalten;

c. sozioökonomische Aspekte;

d. den Drogenmarkt eines bestimmten Gebiets;

e. den Jugendschutz; oder

f. die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

1 SR 812.121 ...-... ...