Bericht EnFV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 62 und Art. 63 Abs. 4bis
Der bisherige Buchstabe a wird aufgehoben, da wer ohne Zusicherung oder ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten beginnt, gestützt auf Artikel 28 EnG ohnehin keinen Investitionsbeitrag erhält. Er wird ersetzt durch eine Bestimmung, die zusammen mit dem neuen Absatz 2 die nicht anrechenbaren Kosten bei Anlagen mit einem Umwälzbetrieb regelt.
Bei Kraftwerken, die sowohl natürliche Zuflüsse als auch umgewälztes Wasser für die Produktion einsetzen, bleiben im Rahmen der Investitionsbeiträge die auf den Umwälzbetrieb fallenden Kosten und Erlöse und somit die entsprechenden Geldab- und -zuflüsse unberücksichtigt. Bei den anrechenbaren Kosten bleiben zum Beispiel Kosten für Anlageteile, die ausschliesslich für den Umwälzbetrieb eingesetzt werden (z.B. Umwälzpumpe) ganz und für Anlageteile, die sowohl für die Produktion aus natürlichen Zuflüssen als auch aus umgewälztem Wasser eingesetzt werden (z.B. Turbine, Zentrale) anteilsmässig unberücksichtigt. Die Energiekosten für die Umwälzpumpe bleiben vollständig unberücksichtigt. Beim Erlös wird anhand der Produktionsprofile bestimmt, welche Anteile auf den Umwälzbetrieb entfallen und im Rahmen der Investitionsbeiträge ebenfalls ausser Acht zu lassen sind.
Art. 67 Abs. 1
Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c EnG definiert Kehrrichtverbrennungsanlagen als Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle. Artikel 67 Absatz 1 EnFV spricht heute ungenau von Abfällen und wird der Klarheit halber dahingehend präzisiert, dass es sich eben um Siedlungsabfälle handeln muss.
Art. 98 Abs. 1 Bst. d
Wie unter altem Recht soll auch weiterhin die Höhe der Vergütung und nicht der Vergütungssatz publiziert werden.