Bericht EnFV

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten

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6. Erläuterungen zu den Anhängen

Anhang 1.1

Ziffer 5

Die Fristen für den Projektfortschritt und die Inbetriebnahme orientieren sich am (Verfahrens-)Ablauf, den ein Projekt von der Planung bis zur Inbetriebnahme durchlaufen muss. In der Praxis hat sich nun gezeigt, dass Verfahrensschritte aufgrund von Praxisänderungen oder Rechtsmittelentscheiden regelmässig mehrfach durchgeführt werden müssen. Diesem Umstand wird mit einer Verlängerung der entsprechenden Fristen Rechnung getragen.

Ziffer 6.4

Anlagen, die unter bisherigem Recht gestützt auf eine erhebliche Erweiterung oder Erneuerung in die KEV gekommen sind oder einen positiven Bescheid erhalten haben, müssen gewisse Mindestproduktionen einhalten (Art. 3a i.V.m Anhängen 1.1 – 1.5 aEnV). Kann diese Mindestproduktion aufgrund von durch behördlichen Auflagen (z.B. Restwasserabgaben oder Sanierung Wasserkraft) bedingten Produktionseinschränkungen nicht eingehalten werden, können diese Produktionsverluste von der notwendigen Mindest- oder Mehrproduktion abgezogen werden. Solche Produktionsverluste müssen somit nicht durch zusätzliche Produktionssteigerung kompensiert werden.

Ziffer 6.5

Für Anlagen nach Ziffer 6.4 wird zudem vorgesehen, dass bei Nichteinhaltung der erwähnten Mindestproduktion aus Gründen, für die der Produzent nicht einzustehen hat und für welche keine Gegenmassnahmen möglich sind, die Einspeisevergütung für eine maximale Dauer von 1/3 der Vergütungsdauer trotzdem ausbezahlt werden kann. Als solche Gründe gelten insbesondere Trockenheitsphasen, in welchen die Betreiber aufgrund klimatischer Bedingungen die Mindestproduktion nicht einhalten können. Die Gründe sind im Einzelfall zu belegen und nachzuweisen.

Werden die Mindestanforderungen über diese Dauer hinaus nicht eingehalten, wird die Anlage aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen.

Anhang 1.2

Ziffer 2.2

In der Tabelle in Ziffer 2.2 sind die neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. April 2019 abgebildet.

Anhang 1.3

Ziffer 5

Vgl. für die Verlängerung der Fristen die Ausführungen zu Anhang 1.1 Ziffer 5.