Bericht EnFV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten
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3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger
Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden oder weitere Vollzugsträger.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassung der Vergütungssätze bei der Photovoltaik ermöglicht einen günstigeren Zubau an Photovoltaikanlagen in der Schweiz. Die Branche wird einem höheren Preisdruck ausgesetzt, was den Wettbewerb weiter intensivieren wird.
Die höheren Vergütungssätze bei der Geothermie gewähren den Projektanten solcher Anlagen ausreichende Investitionssicherheit und eine Weiterentwicklung dieser Technologie in der Schweiz. Durch die Weiterführung der Projekte können zudem wichtige Kenntnisse über den geologischen Untergrund der Schweiz gewonnen werden.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 23 Abs. 2bis und 3
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Projekte, die in planungs-, konzessions- oder baurechtliche Rechtsmittelverfahren verwickelt sind, die Projektfortschritts- und Inbetriebnahmefristen regelmässig nicht einhalten können. Daher wird neu ein Fristenstillstand für die Dauer solcher Verfahren vorgesehen (Abs. 2bis). Die Dauer der Fristverlängerungen wird aus Gründen der Rechtssicherheit neu auf maximal das Doppelte der ursprünglichen Frist festgelegt (Abs. 3).
Art. 25 Abs. 6
Bisher war nicht explizit geregelt, wie eine Anlage im Einspeisevergütungssystem zu behandeln ist, wenn sie vorübergehend für die Hilfsspeisung der Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz bezieht als einspeist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Anlage in Revision ist und die Hilfsspeisung der Anlage höher ist als die Produktion. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1) ist die Nettoproduktion, welche die Differenz aus Bruttoproduktion und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung) ist, zu erfassen und somit zu vergüten. Die Hilfsspeisung hat folglich einen Wert in Höhe des Vergütungssatzes. Aufgrund der Berechnungsformel der Nettoproduktion kann die bezogene Energie nur zum KEV-Vergütungssatz in Rechnung gestellt werden. Es werden dabei weder der Netzzuschlag noch Kosten für Systemdienstleistungen oder weitere Abgaben zusätzlich in Rechnung gestellt. Grundsätzlich soll kein Unterschied zwischen „Produktionszeiten“ und „Stillstandzeiten“ gemacht werden.
Art. 30 Abs. 1 Bst. a
In Anlehnung an das alte Recht soll die Vollzugsstelle den Ausschluss aus dem Einspeisevergütungssystem erst dann verfügen, wenn die Mindestanforderungen drei Kalenderjahre in Folge nicht eingehalten wurden.