Bericht EnFV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten
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1. Ausgangslage
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze des Einspeisevergütungssystems und passt diese nötigenfalls den neuen Verhältnissen an (Art. 38 Abs. 2 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 [EnFV; SR 730.03]). Es berücksichtigt verschiedene Aspekte, wie z.B. die Entwicklung der Technologien, ihre langfristige Wirtschaftlichkeit, die Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinsen und des Kapitalmarkts. Aufgrund dieser Kostenüberprüfungen werden im Rahmen dieser Vorlage einige Vergütungssätze angepasst. Weiter werden einige Vollzugsdetails geregelt, die insbesondere Betreiber und Projektanten von Wind- und Wasserkraftanlagen betreffen.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Photovoltaik: Anpassung der Vergütungssätze
Bei der Photovoltaik wurden die Vergütungssätze des Einspeisevergütungssystems (KEV) sowie die Einmalvergütungsbeiträge überprüft.
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird ab dem 1. April 2019 auf 10 Rp./kWh gesenkt. Der Hintergrund dieser Absenkung um 9 % gegenüber 2018 sind die gesunkenen Investitionskosten für Anlagen ab 100 kW, denen die Einspeisevergütung grundsätzlich zur Verfügung steht.
Untengenannte Hauptkostenfaktoren für eine Anlage mit einer Leistung von 100 kW bilden die Grundlage für die Absenkung des Vergütungssatzes. Die Annahmen entsprechen bis auf die Investitionskosten und dem Intervall für die Rückliefertarife jenen aus dem Bericht zur Revision der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) vom Mai 2016:
- Mittlere Volllaststunden: 945 h
- Lebensdauer: 25 Jahre
- Spezifische Investitionskosten: 1‘100 Fr./kWp
(-18 % gegenüber dem Wert für Oktober 2017 für Anlagen mit einer Leistung von 100 kW)
- Spezifische Betriebs- und Unterhaltskosten: 3.5 Rp./kWh
- Eigenverbrauchsgrad: 40 %
- Endkonsumentenpreis: 14 Rp./kWh
- Rückliefertarif: 6–9 Rp./kWh
Für die Einmalvergütung werden lediglich die Investitionskosten für die Festlegung des Grund- und Leistungsbeitrages berücksichtigt. Diese dürfen gemäss Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen nicht überschreiten. Im Durchschnitt werden die Einmalvergütungen ab dem 1. April 2019 17 bis 28 % der Anlagenkosten decken.
Die Absenkungen der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen betreffen die Leistungsbeiträge bis 30 kW, bis 100 kW sowie ab 100 kW. Diese werden von Fr. 400 bzw. Fr. 300 auf Fr. 280 gesenkt werden. Der Grundbeitrag bleibt erhalten. Der Hintergrund ist die Dynamik des Marktes, wie sie 2017 und 2018 zu beobachten ist. So werden im Marktsegment bis 100 kW deutlich mehr Anlagen zugebaut als im Segment ab 100 kW. Mit der stärkeren Absenkung der Vergütung bei den kleineren Anlagen soll auf diese Entwicklung reagiert und der Zubau im Segment ab 100 kW gestützt werden, indem dort nur leicht abgesenkt wird. Zusätzlich führt diese „flat rate“ eines Leistungsbeitrags von Fr. 280 zu einer Vereinfachung des Fördersystems sowie einer vermehrten Konkurrenz zwischen den