Bericht EnFV

Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 9 Seiten

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1.3 der EnFV Rechnung getragen. Diese neuen Fristen gelten ebenfalls für bei Inkrafttreten der revidierten EnFV noch nicht abgelaufene Fristen von Projektanten, welche bereits vor dem 1. Januar 2018 einen positiven Bescheid erhalten hatten und deren Bescheid noch nicht durch Swissgrid resp. Pronovo widerrufen wurde.

Diese neuen Fristen haben keinen Einfluss auf den Zeitplan zur schrittweisen Reduktion des Netzzuschlags ab 2030. Mit den verlängerten Fristen sollen die bisher angenommenen Realisierungswahrscheinlichkeiten für Wasser- und Windkraftanlagen erreicht werden.

2.4 Wasserkraftanlagen: Mindestanforderungen an erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen

Anlagen, die unter bisherigem Recht aufgrund einer erheblichen Erweiterung oder Erneuerung in die KEV gekommen sind oder einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen nach der Erneuerung der Anlage nicht weniger Elektrizität produzieren als vor der Erneuerung (Art. 3a Abs. 1 Bst. b aEnV). Kann diese Mindestproduktion aufgrund von durch behördliche Auflagen (z.B. Restwasserabgaben oder Sanierung Wasserkraft) bedingten Produktionseinschränkungen nicht eingehalten werden, so gilt die Mindestproduktion in diesem Umfang trotzdem als erreicht. Solche Produktionsverluste müssen somit nicht durch eine zusätzliche Produktionssteigerung kompensiert werden. Die Anrechenbarkeit von behördlichen Auflagen gilt analog für Anlagen, welche unter bisherigem Recht aufgrund von einer Mehrproduktion (Art. 3a Abs. 2 aEnV) in die KEV gekommen sind oder einen positiven Bescheid erhalten haben.

Für denselben Anlagenkreis wird in Anlehnung an den früheren Artikel 3iquaterAbsatz 3 aEnV vorgesehen, dass bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung aus Gründen, für die der Produzent nicht einzustehen hat und für welche keine Gegenmassnahmen möglich sind, die Einspeisevergütung für eine maximale Dauer von 1/3 der Vergütungsdauer trotzdem ausbezahlt werden kann. Als solche Gründe gelten insbesondere Trockenheitsphasen, in welchen die Betreiber aufgrund klimatischer Bedingungen die Mindestproduktion nicht einhalten können. Die geltend gemachten Gründe sind im Einzelfall zu belegen und nachzuweisen.

Während der Vergütungsdauer wird die jährliche Produktion einzeln pro Kalenderjahr überprüft. Kalenderjahre, in denen die Mindestproduktion nicht erreicht wurde, werden summiert. Übersteigt die Summe dieser Jahre 1/3 der Vergütungsdauer, wird die Anlage aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen.

2.5 Wasserkraftanlagen: Anlagen mit natürlichen Zuflüssen und Umwälzbetrieb

Gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EnG können Pumpspeicherkraftwerke keinen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen. Mit den neuen Bestimmungen in Artikel 62 Ziffer 1 Buchstabe a, Artikel 62 Ziffer 2 und Artikel 63 Absatz 4bisEnFV wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nebst den reinen, nicht beitragsberechtigten Umwälzkraftwerken Wasserkraftanlagen gibt, die sowohl natürlich gefasstes als auch umgewälztes Wasser für die Produktion einsetzen. Massgebend ist gemäss der parlamentarischen Debatte zum Ausschluss von (reinen) Pumpspeicherkraftwerken, dass der Umwälzbetrieb nicht finanziell unterstützt wird.

Für die Investitionsbeiträge bedeutet dies, dass Investitionskosten für Anlagenteile, die (teilweise) dem Umwälzbetrieb dienen, (teilweise) nicht anrechenbar sind und dass entsprechend bei der Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten die Geldab- und die Geldzuflüsse im Zusammenhang mit dem Umwälzbetrieb nicht berücksichtigt werden.