Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 13 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit den Artikeln 16 ff. des Geoinformationsgesetzes (GeoIG, SR 510.62) wurden die rechtliche Grundlagen für einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) geschaffen. Der Bundesrat hat in der Folge am 2. September 2009 die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV, SR 560.622.4) erlassen, welche am 1. Oktober 2009 in Kraft trat. Die Verordnung sieht die Einführung des ÖREB-Katasters in zwei Etappen vor: Die Kantone der ersten Etappe (Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Thurgau, Zürich) führen den Kataster bis zum 1. Januar 2014 ein (Art. 26 Abs. 1 Bst. a ÖREBKV), die Kantone der zweiten Etappe (alle übrigen Kantone) bis spätestens zum 1. Januar 2020 (Art. 26 Abs. 1 Bst. b ÖREBKV). Die Einführung des Katasters wurde durch ein Begleitgremium koordiniert und begleitet (Art. 31 ÖREBKV); dieses setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie der GKG als Koordinationsgremium des Bundes. Die Kantone der ersten Etappe haben zusätzlich das erste volle Betriebsjahr auszuwerten und darüber Bericht zu erstatten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a ÖREBKV).

Während der ersten Etappe der Einführung und in den zwei Folgejahren wurden auf verschiedenen Wegen Anträge bzw. Vorschläge für Änderungen der ÖREBKV an das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) herangetragen:

- im Erfahrungsbericht der ersten Etappe;1

- durch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) der Kantone;

- durch das Begleitgremium und dessen Untergruppen;

- als Erkenntnisse von Schwergewichtsprojekten;

- vereinzelt durch kantonale Verwaltungen.

Zwischen der BPUK und swisstopo wurde im Jahr 2017 ein so genannter Überprüfungsauftrag ausgehandelt, der teilweise auch grundsätzliche Fragen enthielt.2 Alle Fragestellungen, die im Überprüfungsauftrag der BPUK gestellt wurden, konnten in der Arbeitsgruppe bearbeitet, geklärt oder die dafür zuständige Stelle benannt und es konnte eine gemeinsame Haltung zum weiteren Vorgehen gefunden werden. Ein Grossteil der Erkenntnisse ist bereits in die vorliegende Revision der ÖREBKV eingeflossen.

Bereits eine erste Analyse der Änderungsvorschläge ergab, dass mit einer Revision der ÖREBKV nicht bis zum Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation (Art. 43 GeoIG) im Jahr 2021 und deren Behandlung im Parlament zugewartet werden kann. Deshalb wurde eine Teilrevision in Angriff genommen, welche Änderungen im Verordnungsrecht auf den Zeitpunkt der vollständigen Einführung des Katasters, d.h. per 1. Januar 2020 anstrebt.

2 Vorbemerkungen

2.1 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren

Neben den Kantonen wurde die Konferenz der Kantonsregierungen, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie 22 weitere interessierte Organisationen begrüsst. Im Rahmen der Vernehmlassung gingen insgesamt 38 Stellungnahmen ein (24 Kantone, 2 Parteien, 12 Verbände und weitere interessierte Organisationen). Ein Verband verzichtete schriftlich auf die Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren.

2.2 Darstellung der Ergebnisse im Ergebnisbericht

Die Vernehmlassungsteilnehmenden werden in der Regel mit Abkürzungen zitiert. Bei Institutionen, für die keine offiziellen bzw. mehrdeutige Abkürzungen vorliegen, wurden aus Praktikabilitätsgründen

1 Vgl. Erfahrungsbericht (Fn. 2), Ziff. 5.2, S. 36.

2 Überprüfungsauftrag ÖREB-Kataster vom 30. Mai 2017, Konkretisierung des Beschlusses 8.4 der BPUK Plenarversammlung vom 3. März 2017. Teilrevision ÖREBKV 3/13