Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 13 Seiten

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Der SBV will, dass der Kataster durch die Kantone nur "in Ergänzung des ordentlichen Rechtssetzungsverfahrens" als amtliches Publikationsorgan verwendet werden kann. Der Nutzen für den Grundeigentümer wird ansonsten bezweifelt und die Unsicherheit erhöht.

4.2 Artikel 3a Massgeblichkeit

Kantone

SG, GL und GR befürworten den Entwurf.

TI wünscht, dass in Anbetracht der getätigten Investitionen mit der Realisierung als Publikationsorgan die Verbindlichkeit der Katasterinformationen verankert wird. OW wünscht eine Anpassung der Sachüberschrift in "Vorgehen bei Unklarheiten".

Parteien

Die SVP will, dass der Entwurf in diesem Punkt überarbeitet wird, weil sonst die Planungs- und

Rechtssicherheit der Nutzer gefährdet sei. Die SP begrüsst die Klärung und Präzisierung, welche zu mehr Rechtssicherheit führe.

Dachverbände und interessierte Organisationen

HEV und OVG sind gegen die Änderung der Bestimmung, da diese Bestimmung der positiven Publizitätswirkung des Katasters zuwiderlaufe bzw. der Kataster sonst seine Hauptfunktion verlieren würde.

4.3 Artikel 7 Aufnahme und Änderung der Daten

Kantone

ZG fordert, dass der Hinweis "Vorbehalten bleibt die Publikation nach Art. 16" (neu Art. 2 Abs. 2) nicht gelöscht wird, weil der Kataster sonst nicht als Publikationsorgan genutzt werden könne. Zudem sei die Sachüberschrift verfehlt. VD bemängelt den Text in der französischen Version, der Syntax sei zu bereinigen. AI wirft die Frage auf, ob Artikel 7 Absatz 1 nicht gänzlich gestrichen werden könne. NE schlägt vor, dass die Daten gleichzeitig mit der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen werden sollen.

Dachverbände und interessierte Organisationen

Der HEV begrüsst den Entwurf. KKGEO merkt an, dass der Begriff der Daten unklar sei. Zudem enthalte Artikel 2 Absatz 1 keine zeitliche Beschränkung für die Aufnahme im Kataster. Die Bestimmung könne daher gestrichen werden oder der Begriff Daten sei zu präzisieren.

4.4 Artikel 8a Hinweis auf das Grundbuch

Kantone

NE bedauert, dass die Dualität zwischen Grundbuch und ÖREB-Kataster beibehalten wird. SG begrüsst die Regelung als gangbare Zwischenlösung. OW fordert eine Anpassung des Wortlauts (Hinweise auf Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch "angemerkt sein können"). AR bittet um eine Präzisierung und Illustrierung der Umsetzung anhand von Beispielen. GL findet, dass die Bestimmung unnötig sei und die Dualität von den Kantonen selbständig gelöst werden könne. Die vorgeschlagene Regelung verursache einen Mehraufwand. VS verlangt die Streichung des Artikels. Die im Grundbuch angemerkten Eigentumsbeschränkungen seien im ÖREB-Kataster aufzunehmen und im Grundbuch zu streichen. GR verlangt die ersatzlose Streichung der Bestimmung, da sie in Widerspruch zu Artikel 16 Absatz 1 Geoinformationsgesetz stehe. Die Dualität zwischen Kataster und Grundbuch sei aufzuheben. AG stellt den Nutzen der Bestimmung in Frage, da der Hinweis auf das Grundbuch auch als Zusatzinformation im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 erfolgen könne. VD bemängelt, dass der Artikel unklar in der Umsetzung sei.

Parteien

Die SP begrüsst den Entwurf, welcher dazu beitrage, dass Kohärenz und Transparenz" steigen. Die SVP merkt an, dass ein ÖREB-Eintrag, welcher sich auf ein konkretes Grundstück beziehe, ebenfalls im Grundbuch angemerkt sein sollte.

Dachverbände und interessierte Organisationen

Die usic begrüsst die Regelung. Die OVG merkt an, dass der Artikel überflüssig sei. HEV und SBV verlangen parzellengenaue bzw. "möglichst detailgenaue" Hinweise und nicht "in genereller Weise".

Teilrevision ÖREBKV 5/13