Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 13 Seiten

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4.5.3 Absatz 3

Kantone

BE beantragt die Klarstellung, dass swisstopo lediglich Mindestvorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts und laufende Änderungen nach Absatz 2 erlassen kann. AI verlangt die Klärung, ob die Mindestvorschriften auch für kantonalrechtliche Geobasisdaten gelten.

Dachverbände und interessierte Organisationen

KKGEO verlangt die Klarstellung, dass swisstopo lediglich Mindestvorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts erlassen kann.

4.6 Artikel 9 Geodienste

Kantone

AR begrüsst die Klarstellung durch die neue Regelung. VS findet, dass bereits eine hinreichende Regelung bestehe und daher keine weitere Klärung erforderlich sei.

Dachverbände und interessierte Organisationen

usic begrüsst die Regelung, steht aber der Möglichkeit Gebühren zu erheben kritisch gegenüber.

4.7 Artikel 10 Auszug

Kantone

JU, BL, SO, SG, VS begrüssen die Änderung. AR unterstützt Änderungen grundsätzlich, sieht aber die Möglichkeit von kantonalen Erweiterungen kritisch, da dies allenfalls zu unerwünschtem föderalem Wildwuchs der Auszüge führen könne. OW, TG, NW, FR und ZG fordern, dass Absatz 2 um die Vorwirkungen ergänzt wird. GR fordert zudem, dass Absatz 2 durch einen Verweis auf Artikel 3 Buchstaben a bis d zu ersetzen sei. AG bemängelt, dass die Nennung der Miteigentumsanteile irreführend sei und daher weggelassen werden soll. AI findet die Formulierung "Inhalt und Zusatzinformationen"

missverständlich, da der Inhalt nicht abschliessend definiert sei und somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit bestehe. TI beantragt eine Ergänzung der italienischen Version. BE beantragt die Streichung von Absatz 2 Buchstabe d und die Ergänzung um einen Buchstaben zur Vorwirkung nach Artikel 8 Absatz 2. LU ist für die Streichung von Absatz 2 Buchstabe d, da es im Ermessen der Kantone bleiben soll, welche Informationen publiziert werden. Für AI steht die Bestimmung im Widerspruch zum minimalen Inhalt. ZG ist der Ansicht, dass es im Ermessen der Kantone liegen soll, ob und wann geplante und laufende Änderungen im Auszug publiziert werden. Zudem sei die Aufzählung in Absatz 2 um die Vorwirkungen zu ergänzen.

Parteien

Die SP begrüsst die Neuregelung, merkt aber an, dass die Reduktion auf einen minimalen Inhalt nicht zu einer Einschränkung der Transparenz führen dürfe.

Dachverbände und interessierte Organisationen

HEV, usic und IGS begrüssen die Regelung. KKGEO findet die verwendete Definition ungenau und irreführend und schlägt zudem die Streichung der Worte "Inhalte und Zusatzinformationen" vor. Zudem sei auf die Regelung in Absatz 2 zu verzichten, da dies den Spielraum der Kantone einschränke. Zudem sei die Aufzählung in Absatz 2 um die Vorwirkungen zu ergänzen.

4.8 Artikel 14 und 15 Beglaubigung

Kantone

BS, SO, UR, SG, AR, GL, GR und VS begrüssen die Aufhebung.

GE und NE lehnen die Aufhebung ab und fordern die Beibehaltung der Beglaubigung.

Dachverbände und interessierte Organisationen

LAG begrüsst Aufhebung.

OVG, HEV und IGS lehnen die Aufhebung ab und fordern die Beibehaltung der Beglaubigung.

4.9 Artikel 20 Bundesbeitrag

Kantone

Teilrevision ÖREBKV 7/13