Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

ad hoc neue Abkürzungen geschaffen. Für den Ergebnisbericht wurden die Teilnehmenden in drei Kategorien (Kantone, Parteien, Dachverbände und weitere Organisationen) eingeteilt. Die Reihenfolge innerhalb einer Kategorie ist zufällig und drückt keine inhaltliche Wertung aus.

3 Grundsätzliche Einschätzung der Vorlage

In nachfolgender Tabelle wird ein Überblick über die generellen Stossrichtungen der Rückmeldung der Vernehmlassungsteilnehmenden vermittelt:

Begrüssen Teilrevision der Verordnung im Grundsatz

Lehnen Teilrevision der Verordnung in dieser Form grundsätzlich ab

Gemischte / neutrale Haltung, Detailbemerkungen

Begrüssen Begrüssen Teilrevi- Lehnen Teilrevision Verzicht auf Teilrevision der sion - mit inhaltli- der Verordnung in die- inhaltliche

Verordnung chen Anträgen ser Form grundsätz- Stellung-

lich ab nahme

Kantone BL, UR, JU, SH, SO, TG, AG, VD, GE

ZH, VS, NE, LU, NW,

FR, GL, AI, ZG, AR,

SG, OW, TI, BE, GR

Parteien SP, SVP -

Dachver- Gemeindever- KKGEO, IGS, HEV, AGG, OVG Travail.Suisse bände und band, Städtever- SBV

interes- band, usic, CP,

sierte Orga- LAG, nisationen

Total 10 24 31

4 Die Ergebnisse im Einzelnen

Einzelne Absätze und Buchstaben, zu denen keine Bemerkungen eingegangen sind, werden im Bericht nicht aufgeführt.

4.1 Artikel 2 Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktion

Kantone

JU, BL, UR, SG, GL und AR begrüssen die Neuformulierung, da diese eine klare Abgrenzung zwischen der Hauptfunktion, der Zusatzinformation und der Zusatzfunktion schafft.

VS begrüsst zwar die klare Abgrenzung, empfiehlt jedoch die Abschnitte gemäss der Gliederung der Verordnung zu benennen.

TI wünscht in Anbetracht der getätigten Investitionen, dass mit der Realisierung des öffentlichen Publikationsorgans die Verbindlichkeit der Katasterinformationen verankert wird.

GR lehnt die neue Formulierung von Artikel 2 Absatz 1 ab und beantragt, dass die Bestimmung weiterhin als Zielformulierung ausgestaltet wird. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb in Absatz 1 ein Verweis auf Artikel 3 erfolge. Zudem wird beantragt Art. 2 Abs. 2 zu streichen oder neu zu formulieren (Eventualantrag "in ihm können Zusatzinformationen dargestellt werden").

GL begrüsst ausdrücklich, dass in Absatz 3 eine bundesrechtliche Ermächtigungsnorm geschaffen wird.

Parteien

Die SP begrüsst die Präzisierung.

Dachverbände und interessierte Organisationen

Die IGS, HEV, usic und LAG begrüssen die Neuformulierung grundsätzlich. Der HEV fordert aber, dass der Kataster nicht als alleiniges amtliches Publikationsorgan in den Kantonen verwendet werden kann. Zudem muss der Zugang zu der Publikation auch für Personen gewährleistet sein, welche das Internet nicht nutzen.

Teilrevision ÖREBKV 4/13