Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 13 Seiten
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ad hoc neue Abkürzungen geschaffen. Für den Ergebnisbericht wurden die Teilnehmenden in drei Kategorien (Kantone, Parteien, Dachverbände und weitere Organisationen) eingeteilt. Die Reihenfolge innerhalb einer Kategorie ist zufällig und drückt keine inhaltliche Wertung aus.
3 Grundsätzliche Einschätzung der Vorlage
In nachfolgender Tabelle wird ein Überblick über die generellen Stossrichtungen der Rückmeldung der Vernehmlassungsteilnehmenden vermittelt:
Begrüssen Teilrevision der Verordnung im Grundsatz
Lehnen Teilrevision der Verordnung in dieser Form grundsätzlich ab
Gemischte / neutrale Haltung, Detailbemerkungen
Begrüssen Begrüssen Teilrevi- Lehnen Teilrevision Verzicht auf Teilrevision der sion - mit inhaltli- der Verordnung in die- inhaltliche
Verordnung chen Anträgen ser Form grundsätz- Stellung-
lich ab nahme
Kantone BL, UR, JU, SH, SO, TG, AG, VD, GE
ZH, VS, NE, LU, NW,
FR, GL, AI, ZG, AR,
SG, OW, TI, BE, GR
Parteien SP, SVP -
Dachver- Gemeindever- KKGEO, IGS, HEV, AGG, OVG Travail.Suisse bände und band, Städtever- SBV
interes- band, usic, CP,
sierte Orga- LAG, nisationen
Total 10 24 31
4 Die Ergebnisse im Einzelnen
Einzelne Absätze und Buchstaben, zu denen keine Bemerkungen eingegangen sind, werden im Bericht nicht aufgeführt.
4.1 Artikel 2 Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktion
Kantone
JU, BL, UR, SG, GL und AR begrüssen die Neuformulierung, da diese eine klare Abgrenzung zwischen der Hauptfunktion, der Zusatzinformation und der Zusatzfunktion schafft.
VS begrüsst zwar die klare Abgrenzung, empfiehlt jedoch die Abschnitte gemäss der Gliederung der Verordnung zu benennen.
TI wünscht in Anbetracht der getätigten Investitionen, dass mit der Realisierung des öffentlichen Publikationsorgans die Verbindlichkeit der Katasterinformationen verankert wird.
GR lehnt die neue Formulierung von Artikel 2 Absatz 1 ab und beantragt, dass die Bestimmung weiterhin als Zielformulierung ausgestaltet wird. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb in Absatz 1 ein Verweis auf Artikel 3 erfolge. Zudem wird beantragt Art. 2 Abs. 2 zu streichen oder neu zu formulieren (Eventualantrag "in ihm können Zusatzinformationen dargestellt werden").
GL begrüsst ausdrücklich, dass in Absatz 3 eine bundesrechtliche Ermächtigungsnorm geschaffen wird.
Parteien
Die SP begrüsst die Präzisierung.
Dachverbände und interessierte Organisationen
Die IGS, HEV, usic und LAG begrüssen die Neuformulierung grundsätzlich. Der HEV fordert aber, dass der Kataster nicht als alleiniges amtliches Publikationsorgan in den Kantonen verwendet werden kann. Zudem muss der Zugang zu der Publikation auch für Personen gewährleistet sein, welche das Internet nicht nutzen.
Teilrevision ÖREBKV 4/13