Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 14 Seiten
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Art. 25 Abs. 1:
Die Vereinigung Schweizerischer Privatbanken möchte, dass sich eine Stiftung im Stammvermögen an jeder nichtkotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen kann (weder gemeinsam noch exklusiv). Zürcher Bankenverband, Patrimonium, ASIP und KGAST sind hingegen mit der Bestimmung einverstanden.
Art. 26 Abs. 9:
Die Steiner Investment Foundation schlägt vor, dass zusätzlich zur bisherigen Bestimmung Abweichungen (von den Anlagevorschriften) auch dann möglich sein sollen, wenn sämtliche Anleger zustimmen. Dieser Vorschlag war in der Vernehmlassungsvorlage nicht enthalten.
Art. 26a Abs. 1 Bst. b:
FER ist kritisch betreffend der Erhöhung des Gegenparteienrisikos auf 20%. KGAST, Zürcher Bankenverband und ASIP sprechen sich für diese Regelung aus.
Art. 26a Abs. 3: Zürcher Bankenverband, SVV, KGAST und ASIP äussern sich kritisch über die vorgeschlagene Kompetenz des EDI.
Art. 26b (Neuer Vorschlag) respektive Art. 27 Abs. 4 (neuer Vorschlag):
Die Vereinigung der Schweizerischer Privatbanken möchte eine Erhöhung der Einzellimiten gem. Art. 54b BVV 2 auch für Immobilien. Coptis möchte eine Anhebung der Limite in Art. 27 Abs. 4 von 15% auf 25%.
Art. 27 Abs. 3:
Die Steiner Investment Foundation möchte, dass nicht nur Anlagegruppen mit ausschliesslicher Anlage in Bauprojekte ausgenommen werden, sondern auch Anlagegruppen, welche zum Zeitpunkt des Investitionsentscheides ausschliesslich Bauprojekte erwerben.
Art. 27 Abs. 5:
Die Steiner Investment Foundation schlägt vor, die Belehnungsquote auf 50% zu erhöhen, wenn alle Anleger einverstanden sind.
Art. 29 Abs. 1 Bst. d/e:
Zürcher Bankenverband, SVV, KGAST und ASIP möchten, dass die Einzellimiten für Schuldner und Gesellschaftsbegrenzungen nach Art. 54 und 54a überschreitbar sind. FER hingegen äussert sich eher kritisch betreffend Überschreitungen der Kategorienlimiten (Bst.e).