Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 14 Seiten

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3.5 Andere Verbände der Wirtschaft, Organisationen und interessierte Kreise

Insgesamt sind unter dieser Rubrik 18 Rückmeldungen eingegangen, davon erklären 4 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (SKS, SSK, Interpension, Evangelische Frauen Schweiz). Die übrigen Teilnehmer haben teilweise ausführliche Stellungnahmen eingereicht.

Zu vielen Artikeln weitgehend identische Stellungnahmen haben KGAST, ASIP, SVV und Zürcher Bankenverband abgegeben.

Explizite Zustimmung zu den Governance-Bestimmungen, insbesondere der Stärkung der Anlegerversammlung,

erklären die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, FER (Art. 4, 5, 8) und Expert

Suisse. cp hat keine Einwände. Ablehnend in allgemeiner Form äussert sich insbesondere die Patrimonium

Anlagestiftung.

Eine Zustimmung in allgemeiner Form zu den neuen Anlagevorschriften bekunden die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, cp (wobei die einzelnen Anlagegruppen auch als Bausteine einsetzbar sein sollen) und Expert Suisse.

Artikel 4 Abs. 1 Bst. c:

Patrimonium, ASIP und AXA möchten die bisherige Regelung mit dem Ernennungsrecht der Stifter beibehalten.

Artikel 5 Abs 2:

KGAST, Zürcher Bankenverband, SVV und ASIP möchten zusätzlich festhalten, dass diejenigen Vorsorgeeinrichtungen nicht mit der Stifterin als wirtschaftlich verbunden gelten sollen, bei denen Arbeitnehmende der Stifterin versichert sind. Patrimonium ist auch nicht damit einverstanden, dass die Stifterin nur noch mit einem Drittel der Stiftungsräte im Stiftungsrat vertreten sein darf.

Artikel 5 Abs. 3:

KGAST, ASIP, Coptis, Zürcher Bankenverband und SVV möchten die Möglichkeit der Stifterin festhalten, eine Minderheit der Mitglieder des Stiftungsrates zu ernennen. Diese müsse danach in der nächsten Anlegerversammlung mittels Wahl gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c zu bestätigt werden.

Art. 7 Abs. 3: