Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 14 Seiten

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1. Ausgangslage und Inhalt der Vorlage

Am 14. September 2018 hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV in die Vernehmlassung geschickt. Die Ursprünge der Anlagestiftungen reichen bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Erst im Rahmen der Strukturreform hat der Gesetzgeber entschieden, die Anlagestiftung durch Änderung des BVG vom 19. März 2010 im Gesetz zu kodifizieren. Den Auftrag des Gesetzgebers hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV umgesetzt, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Zwischenzeitlich ist ein Revisionsbedarf sichtbar geworden. Beispielsweise ist es im Bereich des Wertschriftensparens der Säule 3a üblich geworden, höhere Aktienanteile anzubieten. Auch muss der Einführung von Wahlmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten 1e-Pläne aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 18. Dezember 2015 adäquat Rechnung getragen werden.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung der Verordnung sieht insbesondere in folgenden Bereichen Anpassungen vor:

1. Stärkung der Anlegerversammlung und des obersten Organs (Art. 4, 5, 8);

2. Nichtkotierte Sacheinlagen (Art. 20);

3. Neuregelung der Diversifikation und Gewährleistung einer entsprechenden Transparenz (Art. 26a);

4. Explizite Erwähnung des Verbotes der Nachschusspflicht (Art. 26 Abs. 5)

5. Gemischte Anlagegruppen dürfen neu die Kategorienbegrenzungen von Art. 55 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) überschreiten (Art. 29);

6. Weitere Regelungen betreffen u.a. Direktanlagen im alternativen Bereich (Art. 28), die Zulässigkeit von kollektiven Anlagen (Art. 30) und die Tochtergesellschaften im Anlagevermögen (Art. 32).

2. Übersicht über die Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauerte vom 14. September 2018 bis am 14. Dezember 2018. Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere Organisationen und Durchführungsstellen wurden eingeladen, zur vorgeschlagenen Verordnungsänderung Stellung zu nehmen. Gesamthaft richtete sich die Einladung an 96 Empfänger. Da keine konkreten Fragen gestellt wurden, äusserten sich die Vernehmlassungsteilnehmenden frei zum Verordnungsentwurf und zum erläuternden Bericht. Insgesamt gingen 47 Rückmeldungen von eingeladenen und einigen spontan Teilnehmenden zu den Bestimmungen der Vorlage ein. Davon verzichteten 11 auf eine Stellungnahme und zusätzliche 2 hatten keine Bemerkungen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über sämtliche Stellungnahmen.