Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/63: Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) · 14 Seiten

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mung zu den Governance-Bestimmungen fest, 9 Kantone (ZH, ZG, BE, TG, BS, FR, LU, NE, NW) heissen in allgemeiner Form die neuen Anlagevorschriften gut.

Einen Vorbehalt zur Vorlage äussert einzig der Kanton OW betreffend Art. 5 Abs. 2. Er lehnt die Abschaffung des Ernennungsrechtes der Stifterin ab. Auch ist es seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar, dass nur maximal ein Drittel des Stiftungsrates aus dem Umfeld der Stifter stammen darf.

AG äussert sich explizit positiv zu Art. 12 Abs. 1.

3.2 Politische Parteien

Die SP verzichtet auf eine Stellungnahme. Die SVP ist mit den Änderungen und insbesondere mit der Stärkung der Anlegerversammlung, der Verhinderung der Interessenkonflikte und der Gleichstellung der Anlagestiftungen (im Bereich der Anlagemöglichkeiten) mit den Fondsanbietern einverstanden. Die übrigen Parteien haben nicht Stellung bezogen.

3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Von den entsprechenden Dachverbänden sind keine Stellungnahmen eingegangen.

3.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SAV unterstützt die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen. Er betont explizit die durch die Vorlage eröffnete Möglichkeit einer zweckmässigeren Ausgestaltung der Diversifikation. Der SGB begrüsst die Stärkung der Anlegerversammlung und Art. 8 Abs. 2. Er lehnt aber die Ausweitung der Kategorienbegrenzungen von Art. 29 Abs. 1 für alternative Anlagen ab. Abgelehnt wird auch Art. 28 Abs. 1. Der SGV kritisiert grundsätzlich, dass die Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 bisher den Anlagestiftungen nicht offenstanden. In Art. 5 Abs. 2 regt der SGV an, dass Vorsorgeeinrichtungen, bei denen Arbeitnehmende der Stifterin versichert sind, nicht als wirtschaftlich verbunden gelten sollen. In Art. 5 Abs. 3 soll es (bei unterjährigen Austritten) möglich sein, dass die Stifterin eine Minderheit des Stiftungsrates ernennt. Art. 7 Abs. 3 soll sich nur auf wesentliche Aufgaben beziehen (nicht auf Routineaufgaben). Art. 8 Abs. 2 stehe im Widerspruch zu Art. 53h Abs. 2 BVG,

wonach der Stiftungsrat das geschäftsführende Organ ist (das Wort Geschäftsführung soll in der Formulierung gestrichen werden). Der Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz soll wieder gestrichen werden. Der SGV möchte auch eine transparente Überschreitung der Einzelpositionen gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. d ermöglichen.