Vorlage Beilage-02_SSV_DE
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 13 Seiten
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Verordnung AS 201x
werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
5Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeuglenker bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht
7Handelt es sich um ein «Parkhaus» (4.21), so kann das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden.
Art. 48a Parkieren mit Parkscheibe
1Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden.
2Das Signal hat folgende Bedeutung:
a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.
b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
3Wer auf einem nach Absatz 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
4Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
Art. 48b Parkieren gegen Gebühr
1Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.
2Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.