Vorlage Beilage-02_SSV_DE
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 13 Seiten
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Verordnung AS 201x
5Parkfelder, die die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb markiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden
6Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.
Art. 79a Markierungen von Park- und Halteverboten
1Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie «Taxi» oder eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol «Gehbehinderte» (5.14) oder «Ladestation» (5.42) markiert, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.
2Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
3Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden.
Art. 99 Abs. 1
1Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, soweit es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.
Art. 102 Abs. 2 und 5
2Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.
5Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen sowie Betriebswegweiser, die touristische Signalisation und Hotelwegweiser.
Art. 107 Abs. 3
3Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen: