Vorlage Beilage-02_SSV_DE
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 13 Seiten
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Verordnung AS 201x
Art. 55 Abs. 2bis
2bis
Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.
Art. 65 Abs. 13 und 14
13Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.
14Die dem Signal «Parkieren verboten» (2.50) beigefügte Zusatztafel« gestattet» zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.
8. Kapitel: Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen
Art. 69a Zusatztafeln zu Lichtsignalen
1Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt» (Art. 36 Abs. 2).
2Das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen zuführenden Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn:
a. ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder dem übrigen Fahrzeugverkehr das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist, und
b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
Art. 71 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 3 und 4
1Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn, doch können sie:
a. Betrifft nur den italienischen Text.
b. Betrifft nur den italienischen Text.
c. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist;
d. Betrifft nur den italienischen Text.