Vorlage Beilage-02_SSV_DE

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 13 Seiten

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Verordnung AS 201x

e. auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.

2Betrifft nur den italienischen Text.

a. Betrifft nur den italienischen Text.

3Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69a Absatz 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.

4Ein von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69a Absatz 1.

Art. 73 Abs. 7

7Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.

Art. 74a Abs. 1, 3 und 7 Bst. b, f und g

1Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.

3Aufgehoben

7Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:

b. auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder

f. im «Aufstellbereich für Radfahrer» (6.26) bei Lichtsignalanlagen;

g. auf Fusswegen sowie auf dem Trottoir, wenn dort Fahrräder und Motorfahrräder gemäss der Signalisation nach Artikel 65 Absatz 8 zugelassen sind.

Art. 75 Abs. 6 und 7

6Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, namentlich auf Radstreifen oder Radwegen, können gelb sein. Wenn