Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 4 Seiten
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Art. 11 Abs. 3
3 Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Medizinalberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz
1
Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Medizinalberuferegister zur Verfügung:
Art. 18 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2bis und 2ter
1
Von den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer;
2bis
Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
2ter Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
Art. 21
Aufgehoben
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: