Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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1.1.5.3 Die Rolle von Flexibilitäten

Der mit der Energiestrategie 2050 beabsichtigte sukzessive Umbau des Energiesystems bildet sich massgeblich in den Verteilnetzen ab. Um die Netzausbaukosten zu optimieren und das System flexibler aufzustellen, braucht es eine intensivere Nutzung von dezentralen Flexibilitäten. Sie können teils zusätzlichen Netzausbau verringern oder vermeiden. Als wirtschaftlich nutzbare Flexibilitäten gelten erzeugungsseitig variable Einspeiseleistungen von Erzeugungsanlagen sowie verbrauchsseitig die Steuerung industrieller Verbrauchsprozesse, der Einsatz flexibler Verbrauchsgeräte im Haushalt (z. B. Elektrowärmeanwendungen), Batterieladezyklen von Elektrofahrzeugen oder der Einsatz dezentraler Speicher. Volkswirtschaftlich besonders attraktiv ist insbesondere ein Einspeisemanagement von Erzeugungsanlagen.25 Auch die Steuerung bestehender Anlagen auf Verbraucherseite, bspw. über innovative Ansteuerung von Kundengeräten, ist eine heute schon gut realisierbare Option, z.B. im Bereich von Wärmepumpen oder Warmwasser-Boilern.

Flexibilitäten können nach verschiedenen Gesichtspunkten eingesetzt werden: Eigennutzung (Optimierung des Eigenverbrauchs, Kosteneinsparung bei dynamischer Tarifierung), marktdienliche Nutzung (d.h. die Flexibilitätsquelle wird so gesteuert, dass sie dem Ausgleich von Stromerzeugung und -verbrauch im System dient) bzw. netzdienliche Nutzung (d.h. die Flexibilitätsquelle wird zur Vermeidung von Engpässen im Verteilnetz eingesetzt; dabei erfolgt vorausschauend ein Einbezug in die Netzplanung). Eine effiziente netzdienliche Nutzung dürfte mittel- bis langfristig zu einer relevanten Kostenreduktion in den Verteilnetzen führen. Beim Flexibilitätseinsatz sind allerdings Nutzungskonflikte in der weiteren Ausgestaltung der Regulierung zu beachten. Zudem ist sicherzustellen, dass keine verzerrten Anreize für den Einsatz von Flexibilitäten im Netzbetrieb gegenüber konventionellen Netzausbaumassnahmen bestehen. Dabei sollten die Kosten des Einsatzes von Flexibilitäten für die Netzbetreiber refinanzierbar bleiben.

1.1.5.4 Messwesen

Mitte 2017 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Betreiber grösserer Elektrizitätserzeugungsanlagen (Anschlussleistung über 30 kVA) selbst für die Verrechnungsmessung zuständig sind, sie also mit deren Durchführung grundsätzlich einen Dritten freier Wahl beauftragen dürfen.26 Ob auch den Betreibern von kleineren Elektrizitätserzeugungsanlagen oder den Endverbrauchern ein solches Wahlrecht zukommt oder ob für deren Verrechnungsmessung ausschliesslich der Netzbetreiber zuständig ist, liess das Bundesgericht offen.

25 Institut und Lehrstuhl für Elektrische Anlagen und Energiewirtschaft der RWTH Aachen, Oldenburger Institut für Informatik OFFIS und E-Bridge Consulting GmbH (2014), Verteilernetzstudie.

26 BGE 143 I 395