Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2.6.12 Öffentliche Kaufangebote
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Artikel 135 f. FinfraG gemäss Statuten («Opting out» und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.
2.6.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.7 Informationspolitik
Rhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionären genutzt werden können (z.B. Links auf Webseiten, Info-Centers, Druckschriften etc.).
2.8 Jahres- und Zwischenabschlüsse
Der Prospekt enthält über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten folgende Informationen:
2.8.1 Jahresabschlüsse
1. Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen davon sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen. Für solche Gesellschaften reduziert sich der Zeitraum der darzustellenden Jahresabschlüsse entsprechend.
2. Statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist.
Die Bilanzierung des Immobilienportefeuilles muss zwingend zu aktuellen Werten erfolgen.
2.8.2 Aktuelle Bilanz
1. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die unter Ziffer 2.8.2 ff. nachstehend aufgeführten Bestimmungen sind dabei sinngemäss anwendbar.
2. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den unter Ziffer 2.8.2 ff. niedergelegten Regeln enthält.
2.8.2 Prüfung der Jahresabschlüsse
Der Prospekt muss den Bericht des Revisionsorgans für die drei geprüften Jahresabschlüsse enthalten.