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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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3. falls die Effekten in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft werden, ist im Prospekt deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

4 Verantwortung für den Prospekt

Der Prospekt muss folgende Angaben enthalten über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen:

4.1 Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen ;

4.2 Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben

richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.