Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2.8.3 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.8.4 Zwischenabschluss
1. Liegt der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurück, so ist zusätzlich ein Zwischenabschluss für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen.
2. Für Zwischenabschlüsse ist derselbe Rechnungslegungsstandard anzuwenden wie beim Jahresabschluss.
2.8.5 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss
1. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind.
2. Hat die Struktur eines Emittenten eine wesentliche Änderung erfahren, die nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, müssen im Prospekt zusätzliche Finanzinformationen veröffentlicht werden. Dasselbe gilt, wenn die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt. Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlassenden Richtlinie zu Pro forma-Finanzinformationen.
3. Falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ist eine Negativerklärung in den Prospekt aufzunehmen.
2.9 Dividende und Ergebnis
Der Prospekt enthält folgende Angaben zu Dividende und Ergebnis des Emittenten:
1. Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezügliche Beschränkungen, und
2. Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.
3. Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Split der Beteiligungspapiere geändert, so sind die Angaben pro Beteiligungspapier zu bereinigen, um sie vergleichbar zu machen.
3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
Der Prospekt enthält nachfolgenden Angaben über die Effekten. Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Prospektschemata abweichen oder die Offenlegung zusätzlicher Angaben verlangen.
3.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden.