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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;
3. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen sichergestellten und nicht sichergestellten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist, unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;
4. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.
Die Angaben können für die oben aufgeführten Kategorien jeweils summarisch erfolgen, soweit eine summarische Darstellung nicht zu einem irreführenden Eindruck führt.
2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung
Generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung, wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden zu unterscheiden ist. Diese Übersicht darf nicht älter sein als 90 Tage vor dem Datum des Prospektes. Zur Verschuldung zählen und Eventualverbindlichkeiten, diese sind von den Schulden abgegrenzt darzustellen.
2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten im Hinblick auf die Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechte.
2.6.8 Traktandierung
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.6.9 Eigene Beteiligungspapiere
Anzahl der vom Emittenten oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich seiner Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehr als 50% der Stimmrechte hält.
2.6.10 Bedeutende Aktionäre
In Bezug auf bedeutende Aktionäre sowie bedeutende Aktionärsgruppen und deren Beteiligungen sind die Angaben nach Artikel 120 ff. der Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201517 (FinfraG) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201518 aufzuführen, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.6.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 % überschreiten.
17SR 958.1