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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 7 Seiten
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4. Abschnitt: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation
Art. 12 Prüfung
1 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder dazu Prüfgesellschaften beiziehen.
2 Zieht sie Prüfgesellschaften bei, so erteilt sie ihnen sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
Art. 13 Zulassung von Prüfgesellschaften
1 Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, um von einer Aufsichtsorganisation beigezogen zu werden, wenn sie:
a. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich der Aufsichtsorganisationen zugelassen sind;
b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich der Aufsichtsorganisationen verfügt;
c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR5 unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.
2 Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen im Bereich der Aufsichtsorganisationen ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:
a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
c. die leitenden Prüferinnen und Prüfer.
3 Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen im Bereich der Aufsichtsorganisationen über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.
Art. 14 Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern
1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
5 SR 220