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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 7 Seiten

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Art. 8 Rechnungslegung

1 Die Aufsichtsorganisation unterliegt der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach Artikel 957a–958d des Obligationenrechts3 (OR).

2 Sie muss ihre Jahresrechnung nach den Vorschriften des OR prüfen lassen. Artikel 727a Absätze 2–5 OR sind nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Laufende Aufsicht

Art. 9 Mitgliederlisten

1 Ist eine Aufsichtsorganisation auch als Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19974 (GwG) tätig, so führt sie getrennte Mitgliederlisten, aus denen ersichtlich ist, welche Mitglieder durch FINMA bewilligt sind und der umfassenden Aufsicht durch die Aufsichtsorganisation unterstehen.

2 Die Mitgliederlisten müssen über ein Abrufverfahren öffentlich zugänglich sein.

Art. 10 Laufende Aufsicht

1 Die Aufsichtsorganisation bewertet in der laufenden Aufsicht sowohl die Risiken der Tätigkeit als auch die Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.

2 Die FINMA kann periodisch mittels Prüfvorgaben vorgeben, welche Prüfpunkte die Aufsichtsorganisation in der laufenden Aufsicht mindestens prüfen muss.

Art. 11 Meldungen an die FINMA

1 Die Aufsichtsorganisation meldet der FINMA unverzüglich:

a. schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht oder sonstige Missstände, die in der laufenden Aufsicht nicht behoben werden können oder bei denen die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht zielführend erscheint;

b. wenn der ordnungsgemässe Zustand innerhalb der angesetzten Frist nicht wiederhergestellt werden konnte.

2 Sie erstattet der FINMA jährlich Bericht über die nach Artikel 43b Absatz 2 FINMAG angesetzten Fristen und die erreichten Verbesserungen.

3 Sie meldet der FINMA jährlich die Ergebnisse der laufenden Aufsicht sowie Daten zu den Risiken der Geschäftstätigkeit der einzelnen Beaufsichtigten.

4 Die Meldungen erfolgen in elektronischer Form; die FINMA gibt die zu meldenden Daten sowie das Meldeformat vor.

3SR 220

4 SR 955.0