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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 7 Seiten

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a. Angaben über Nationalität und Wohnsitz;

b. Angaben über qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften;

c. Angaben über hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

d. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf;

e. Arbeitszeugnisse und allfällige Referenzen;

f. einen Strafregisterauszug und einen Betreibungsregisterauszug oder ein gleichwertiges Dokument für ausländische Personen.

Art. 3 Rechtsform und Aufgaben

1 Die Aufsichtsorganisation ist eine juristische Person nach schweizerischem Recht.

2 Das mit der Verwaltung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Oberleitung der Aufsichtsorganisation;

b. die Festlegung der Organisation der Aufsichtsorganisation;

c. die Wahl und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen.

3 Das mit der Geschäftsführung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die operative Geschäftsleitung;

b. die Erarbeitung der Entscheidgrundlagen des mit der Verwaltung betrauten Organs;

c. die Umsetzung der Entscheide des mit der Verwaltung betrauten Organs.

4 Die Aufsichtsorganisation verfolgt eine im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und ihre finanzielle Situation angemessene Vergütungspolitik und hält diese in ihren Reglementen fest.

Art. 4 Gewähr und Unabhängigkeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident des mit der Verwaltung betrauten Organs hat von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig zu sein. Stichentscheide müssen von einer unabhängigen Person getroffen werden.

2 Die mit der Geschäftsführung und der Aufsicht betrauten Personen dürfen keine Mandate zugunsten der durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten annehmen. Auch dürfen sie keine direkten oder indirekten Beteiligungen an Beaufsichtigten halten.

3 Andere Tätigkeiten als diejenigen nach Artikel 43a FINMAG darf die Aufsichtsorganisation nicht ausüben. Insbesondere darf sie nicht:

a. Beaufsichtigte beraten;

b. Beaufsichtigte ausbilden;