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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 7 Seiten
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a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich des (GwG)6 samt Verhaltensregeln der Vermögensverwaltung;
b. 200 Prüfstunden im Bereich des GwG samt Verhaltensregeln der Vermögensverwaltung;
c. acht Stunden Weiterbildung im Bereich des GwG samt Verhaltensregeln der Vermögensverwaltung innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a. 100 Prüfstunden im Bereich des GwG samt Verhaltensregeln der Vermögensverwaltung in den jeweils letzten vier Jahren;
b. acht Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich des GwG samt Verhaltensregeln der Vermögensverwaltung.
3 Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20077 erteilte Zulassung oder eine Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20058 ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen.
Art. 15 Weiterbildung
1 Weiterbildungen nach Artikel 14, einschliesslich solche unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:
a. Die Weiterbildung umfasst den Bereich der Aufsichtsorganisationen.
b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.
c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.
2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.
3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.