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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Vernehmlassung

11 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV; SR 916.350.2)

11.1 Ausgangslage

Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. „Schoggigesetz“; SR 632.111.72) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren vollständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen.

Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referendumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnungen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen.

Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhängige, produktgebundene Stützung für Milch- und Getreideproduzenten und –produzentinnen sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrundstoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Auszahlung der produktgebundenen Stützung für Michproduzenten und -produzentinnen geschaffen.

Mit den neuen WTO-konformen produktgebundenen Stützungsmassnahmen zugunsten der Milch- und Getreideproduzenten und -produzentinnen sollen diese für den höheren Marktdruck kompensiert werden, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sein werden.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Stützung für Milchproduzenten wird mit einer neuen Zulage für Verkehrsmilch umgesetzt. Diese bedingt eine Änderung der Milchpreisstützungsverordnung.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1, Artikel 1a, Artikel 1b

Die in diesen Artikeln definierten Begriffe werden von der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) in die MSV verschoben, da diese Begriffe nur für den Vollzug der MSV Verwendung finden.

Artikel 1c

Absatz 1 – Die Höhe der Zulage für verkäste Milch von 15 Rp. wird um die Höhe der neuen Zulage für Verkehrsmilch von 4 Rp. reduziert. Somit werden für verkäste Kuhmilch in der Gesamtheit Zulagen in gleicher Höhe wie heute ausgerichtet.