Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 188Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Absatz 2 – Aufgrund der Revision der Lebensmittelgesetzgebung ist Buchstabe a Ziffer 1 entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Absatz 1 - Aufgrund der Revision der Lebensmittelgesetzgebung ist Buchstabe a entsprechend anzupassen.
Artikel 2a
Als Begleitmassnahme zu der vorgesehenen Aufhebung der Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ soll die Zulage für Verkehrsmilch mit 4 Rappen je Kilogramm eingeführt werden. Die Höhe der Zulage leitet sich aus dem vom Parlament geänderten Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018–2021 ab.
Artikel 3
Absatz 1 – Da eine neue Zulage für Verkehrsmilch (Artikel 2a) eingeführt wird, muss Artikel 3 Abs. 1 MSV für die Verkäsungszulage (Artikel 1 und 2) präzisiert werden.
Absatz 3 – Die Gesuche um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 2a sind grundsätzlich durch die Milchproduzentinnen und die Milchproduzenten zu stellen, da diese die Begünstigten sind und über die notwendigen Angaben (Milchgeldabrechnung) verfügen.
Absatz 4 - Der Milchproduzent bzw. die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin mit der Gesuchstellung um die Zulagenausrichtung gemäss Artikel 3 Absatz 3 beauftragen. Somit bleibt der administrative Aufwand für den Milchproduzenten bzw. die Milchproduzentin gering.
Absatz 5 – Die Milchproduzentin bzw. der Milchproduzent muss der Administrationsstelle die Beauftragung gemäss Absatz 1 melden und ihr die in der Milchdatenbank (DBMilch.ch) vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen angeben. Dies hilft klare Verhältnisse betreffend der Gesucheinreichung zu schaffen. Zur Sicherstellung der Gesucheinreichung muss der Milchproduzent bzw. die Milchproduzentin der Administrationsstelle auch den Entzug des Auftrags melden.
Artikel 4a
Absatz 2 – Dieser Absatz wird aufgehoben, da für alle Gesuche die gleiche Eingabefrist gelten soll.
Artikel 10
Absatz 2 - Aufgrund der Eingabefrist (15. Dezember) nach Artikel 4a müssen die halbjährlichen Meldefristen auf den 10. Mai beziehungsweise auf den 10. November festgelegt werden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg Milch vermarktet wurde.
Artikel 11
Neu müssen auch die Milchproduzenten bzw. die Milchproduzentinnen die Abrechnungen über den Milchverkauf mindestens fünf Jahre aufbewahren.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Die neue Subvention für Verkehrsmilch wird aus der Umlagerung eines Teils der bisher für landwirtschaftliche Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel finanziert. Gemäss Parlamentsbeschluss sind für die