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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Milchzulagen in den Jahren 2019-2021 78.8 Millionen vorgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft 56.6 Millionen beantragt. Entsprechend führt die Umsetzung des Parlamentsbeschlusses in der Finanzplanung des Bundes zu einer jährlichen Mehrbelastung von 22.2 Millionen.
Der durch die Einführung der Zulage für Verkehrsmilch verursachte Mehraufwand beim Bund kann mit dem bestehenden Personal bewältigt werden. Allenfalls sind vorübergehend diverse statistische Arbeiten zurückzustellen.
Mit der Vorbereitung der Auszahlungen der Zulage für Verkehrsmilch soll die Administrationsstelle beauftragt werden. Die Software-Entwicklungs- und Einführungskosten betragen ca. 230 000 Franken. Diese Kosten werden gestützt auf den bestehenden Leistungsauftrag zwischen dem BLW und der Administrationsstelle mit bestehenden Mitteln des BLW finanziert. Die Einführung der neuen Finanzhilfe für Verkehrsmilch führt somit nicht zu einer Mehrbelastung für den Bundeshaushalt. Die wiederkehrenden Kosten für die Dienstleistungen der Administrationsstelle, decken den Betrieb der Informatiklösung sowie die Datenpflege ab und betragen jährlich ca. 120 000 Franken. Diese Vollzugskosten sollen innerhalb des bestehenden Globalbudgets vom BLW aufgefangen werden.
11.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der Einführung der Zulage für Verkehrsmilch nicht betroffen. Die Bewirtschaftung der produktgebundenen Stützungsmassnahmen für Milch erfolgt durch das BLW und die Administrationsstelle.
11.4.3 Volkswirtschaft
Die aktuell für die Rohstoffverbilligung von Exportprodukten eingesetzten Mittel werden an die Milch- bzw. Getreideproduzentinnen und -produzenten ausgerichtet. Die Wirkungen der vorgeschlagenen Begleitmassnahmen sind mit jenen der Ausfuhrbeiträge nicht identisch, jedoch setzen die Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge bei beiden von dieser hauptbetroffenen Sektoren an. Dies mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zugunsten der gesamten Wertschöpfungskette zu stützen.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Vereinbarkeit der produktgebundenen Stützungsmassnahmen mit dem internationalen Recht wurde in der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) dargelegt.
11.6 Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge in Kraft treten. Dieses ist am 1. Januar 2019 vorgesehen.
11.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 38, 39, 40 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)