Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 191Fedlex · Vorlage
[Signature] [QR Code]
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen
1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen, Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
Art. 1a Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen
Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.
Art. 1b Verkehrsmilch
Als Verkehrsmilch gilt die Milch, die:
a. zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder Sömmerungsbetrieb weggeführt wird;
SR ..........
1 SR 916.350.2
2018–......