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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die Verordnung vom 16. Juni 20066 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 3a Bst. c

Keine Gebühren werden erhoben für:

c. die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die ausschliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützen.

Anhang 1 Ziff. 10

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

10 Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informations-

systeme im Bereich der Landwirtschaft

10.1 Anschluss eines externen Informationssystems an das

IAM-System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4):

a. einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusam- 1300–3300 menhang mit dem Anschluss

b. jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- 500–2000 und Supportkosten

6 SR 910.11

7 SR 919.117.71