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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Vernehmlassung
14. Zollverordnung (ZV1)
14.1. Ausgangslage
Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. „Schoggigesetz“; SR 632.111.72) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren vollständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen.
Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referendumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnungen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen.
Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhängige und produktgebundene Stützung für Milch- und Brotgetreideproduzenten und -produzentinnen sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrundstoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen.
Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs geschaffen. Durch den Wegfall der Ausfuhrbeiträge ist für die bisher zu Beiträgen berechtigenden Milch- und Getreidegrundstoffe, die in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel 15 -22 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren ausgeführt werden, von einem dauerhaften, nicht kompensierten Rohstoffpreisnachteil auszugehen. Da der Rohstoffpreisnachteil für gleichartige inländische Erzeugnisse nicht mehr durch andere Massnahmen (z. B. Ausfuhrbeiträge) ausgeglichen wird, sind für die heute ausfuhrbeitragsberechtigten Milch- und Getreidegrundstoffe die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG) in Zukunft somit generell erfüllt.
Als Begleitmassnahme zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge wird aufgrund der oben stehenden Ausführungen für heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden landwirtschaftlichen Milch- und Getreidegrundstoffe plus zusätzlich für Magermilch (Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929) sowie Roggen (1002.9021 und 1002.9029) das Konsultationsverfahren für den ordentlichen aktiven Veredelungsverkehr (VV) nach Art. 165 Abs. ZV (in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 ZG) durch ein Informationsverfahren ersetzt. Für andere landwirtschaftliche Rohstoffe (z. B. Früchte und Gemüse) bleibt das Konsultationsverfahren hingegen bestehen.
Weiterhin vorgesehen ist jedoch ein Transparenzmechanismus (Informationsverfahren), gemäss welchem die interessierten Organisationen über die eingehenden Gesuche laufend informiert werden.
Nach dem Informationsverfahren sollen die interessierten Organisationen (Branchenverbände und ggf. andere Bundesämter) künftig nach wie vor über die eingehenden VV-Gesuche für Milch- und Getreidegrundstoffe informiert werden. Nach einer Karenzfrist von 10 Tagen nach Information der interessierten Organisationen werden VV-Anträge jedoch bewilligt, sofern die Gesuchsteller die Anträge aufrechterhal-
1 Zollverordnung (ZV); SR 631.0
2 Zollgesetz (ZG); SR 631.0