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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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ten. Die Karenzfrist ermöglicht es den inländischen Rohstoffproduzenten, der Gesuchstellerin Angebote zu unterbreiten.

14.2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Das Konsultationsverfahren für heute ausfuhrbeitragsberechtigte landwirtschaftlichen Milch- und Getreidegrundstoffe plus zusätzlich für Magermilch (Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929) sowie Roggen (1002.9021 und 1002.9029) wird durch ein Informationsverfahren ersetzt.

14.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Für die heute nach Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden Milch- und Getreidegrundstoffe sind die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 ZG in Zukunft generell erfüllt. Entsprechend wird der aktive Veredelungsverkehr für diese Grundstoffe zur Herstellung von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel 15–22 ohne Konsultation der interessierten Organisationen und Bundesstellen nach Artikel 165 ZV bewilligt. Ergänzend soll dies künftig auch für Magermilch (Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929) sowie Roggen (1002.9021 und 1002.9029) gelten. Magermilch wurde mit dem Inkrafttreten der Ausfuhrbeitragsverordnung am 1. Januar 2012 aus der Liste der zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden Grundstoffe gestrichen, um eine Inkohärenz zwischen der Verpflichtungsliste LIX und der Ausfuhrbeitragsverordnung zu beseitigen. Nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge kann diese Inkohärenz nicht mehr entstehen.

Weizen, Dinkel und Mengkorn sowie Roggen sind keine Grundstoffe, für die Ausfuhrbeiträge gewährt werden, jedoch deren Mehle. Um Skalenerträge entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere in der ersten Verarbeitungsstufe, zu stärken, ist es zielführend, Brotgetreide all dieser Sorten dem gemäss dieser Vorlage vereinfachten Bewilligungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs zu unterstellen.

Falls ein Gesuch nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Information an die betroffenen Organisationen zurückgezogen wird, entscheidet die OZD über das Gesuch.

14.4. Auswirkungen

14.4.1. Bund

Im Eigenbereich der EZV dürften sich die Entlastungen aus dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge und die Mehrbelastungen aus dem erwarteten Anstieg an Gesuchen im Veredelungsverkehr in etwa kompensieren.

Die Einfuhr der Milch- und Getreidegrundstoffe zur Herstellung von Exportprodukten im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs ist kostenneutral. Soweit die Verarbeitungsindustrie bisher Agrargrundstoffe für die Herstellung von Exportprodukten eingeführt hat, ist dies in der Regel schon bisher unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absatz 3 ZG im Veredelungsverkehr, das heisst zollfrei oder unter Rückerstattung des Einfuhrzolls, erfolgt.

14.4.2. Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

14.4.3. Volkswirtschaft

Für die in Ziffer 12.2 erwähnten landwirtschaftlichen Grundstoffe wird der Veredelungsverkehr generell bewilligt. Dies ermöglicht der Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten auch nach